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Datenschutz

Datenschutzbeauftragten rechtzeitig bestellen!

Bis zu 25.000 Euro Strafe drohen Betrieben, die bis zum 22. Mai noch keinen Datenschutzbeauftragten bestellt haben. Darauf macht jetzt die Handwerkskammer Ulm aufmerksam und verweist auf das Bundesdatenschutzgesetz.

Das Gesetz sieht vor, dass alle Betriebe, in denen mehr als vier Arbeitnehmer mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten befasst sind, einen Datenschutzbeauftragten stellen müssen.

Ob Kunden-, Lieferanten- oder Mitarbeiterdaten: Auch die meisten Handwerksbetriebe arbeiten mit Daten, die unter das Bundesdatenschutzgesetz fallen. Wie berichtet, sieht dieses Regelwerk ab dem oben genannten Stichtag auch schärfere Bestimmungen für Datenerhebungs-, Verarbeitungs- und Nutzungsvorgänge vor. Diese müssen Betriebe beziehungsweise deren Datenschutzbeauftragten beachten.

Mit Ablauf des 22. Mai endet für alle deutschen Unternehmen die dreijährige Frist zur Umsetzung des novellierten Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), erinnert der Handwerkstag Baden-Württemberg. Die Organisation weist darauf hin, dass jeder Mitarbeiter, der am PC regelmäßig Arbeitsvorgänge bearbeitet, die Kunden, Interessenten, Lieferanten oder Beschäftigte betreffen, im Zweifel bei der Ermittlung des Schwellenwertes berücksichtigt werden muss.

Somit fallen bereits kleinere Betriebe, in denen fünf Arbeitskräfte regelmäßig personenbezogene Daten erheben, verarbeiten oder nutzen, unter den Anwendungsbereich der Bestimmungen. Somit bestehe für sie die Verpflichtung, einen Datenschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen.

Zum Datenschutzbeauftragten können nach Angaben des Handwerkstages nur bestellt werden, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitz. Dabei muss es sich nicht um einen Mitarbeiter des Unternehmens handeln. Auch externe Personen können die nötige Fachkunde vorausgesetzt benannt werden.

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