Auf einen Blick:
- Durch die Reform der kaufrechtlichen Mängelhaftung haben Handwerker bei mangelhaftem Material gegenüber Lieferanten nun auch Anspruch auf Ersatz der Ein- und Ausbaukosten.
- Die Landesvereinigung Bauwirtschaft Niedersachsen hat die AGB zahlreicher Zulieferer geprüft. Ergebnis: Es gibt kaum Hersteller, die die Haftung für die Ein- und Ausbaukosten per AGB ausschließen.
- Es gibt aber vereinzelt Lieferanten, die unter dem Deckmantel der DSGVO versuchen, die Hinweise zur Mängelrüge nach Paragraf 377 HGB zu konkretisieren.
Seit Jahresanfang haben Handwerker, die unwissentlich fehlerhaftes Material verbauen, Anspruch auf den Ersatz der Ein- und Ausbaukosten gegenüber ihrem Lieferanten. Im Gesetz steht zwar nicht, dass die Pflicht zur Tragung der Aus- und Einbaukosten nicht per Allgemeiner Geschäftsbedingung (AGB) ausgeschlossen werden darf. Laut gängiger Rechtsprechung zur Inhaltskontrolle von AGB, dürfen Hersteller ihre AGB jedoch nicht nutzen, um sich von den Aus- und Einbaukosten zu befreien.
AGB zahlreicher Hersteller geprüft
Die Landesvereinigung Bauwirtschaft Niedersachsen wollte nun wissen, ob Lieferanten dennoch versuchen sich bei der Haftung für die Ein- und Ausbaukosten aus der Verantwortung zu stehlen. Geschäftsführerin Cornelia Höltkemeier hat deshalb die AGB zahlreicher Zulieferer für das Bau- und Ausbaugewerbe unter die Lupe genommen. Ergebnis: „Es gibt kaum Lieferanten, die in ihren AGB die Haftung für die Ein- und Ausbaukosten ausschließen“, sagt die Juristin.
Vereinzelt AGB-Änderungen unter dem Deckmantel der DSGVO
Auf eine Auffälligkeit ist Höltkemeier bei der Prüfung dennoch gestoßen: Vereinzelt nutzen Lieferanten die neue Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), um ihre AGB auch in anderen Punkten zu überarbeiten. Die geänderten Angaben zur Verarbeitung personenbezogener Daten seien grundsätzlich in Ordnung, so Höltkemeier. Kritisch sieht sie etwas anderes: „Der ein oder andere Hersteller hat in diesem Zuge die Hinweise zur Mängelrüge nach Paragraf 377 des Handelsgesetzbuchs (HGB) konkretisiert“, sagt die Geschäftsführerin der Landesvereinigung Bauwirtschaft Niedersachsen. Zum Beispiel gäbe es AGB, nach denen Handwerker nur zwei Tage Zeit haben, Produktmängel beim Lieferanten zu rügen.
Vor diesem Hintergrund rät Cornelia Höltkemeier Handwerkern dazu, die AGB nicht nur auf Neuerungen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu prüfen sondern auch hinsichtlich der Regelungen zu den Ein- und Ausbaukosten. Schließlich sind die Prüf- und Rügepflichten nach Paragraf 377 HGB eine Hürde, die Handwerker nehmen müssen, um überhaupt vom neuen Gewährleistungsrecht profitieren zu können. Erfahrungsgemäß setzt die Rechtsprechung hier sehr strenge Maßstäbe an.
Die Regelung im Handelsgesetzbuch sieht vor, dass Gewerbetreibende gelieferte Ware unverzüglich auf Mangelhaftigkeit zu prüfen haben. Stellen sie dabei einen Mangel fest, müssen sie diesen unverzüglich rügen. „Kommen Handwerker ihren Prüf- und Rügepflichten nicht nach, setzen sie ihre Gewährleistungsrechte aufs Spiel“, betont Höltkemeier.
Beitrag vom 25. September 2018, aktualisiert am 29. August 2019.
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