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Steuern

Denunzianten auf der Spur

Wer zu Unrecht beim Finanzamt beschuldigt wurde, kann die Daten des Anzeigenerstatters vom Finanzamt fordern.

Wird ein Steuerzahler beim Finanzamt wegen angeblicher Vergehen angezeigt, dann hat der Betroffene unter bestimmten Umständen ein Anrecht, zu erfahren, wer die Anzeige erstattet hat. Die Voraussetzungen, nach denen ein Steuerzahler in solchen Fällen Einsicht in seine Steuerakte verlangen kann, hat der Bundesfinanzhof (BFH) festgelegt. Demnach gelten folgende Regeln:

Sagt der Informant die Unwahrheit, gebieten weder das Steuergeheimnis noch das Persönlichkeitsrecht des Anzeigeerstatters die Geheimhaltung seiner Identität und das Finanzamt kann dem verleumdeten Steuerbürger die Identität des Informanten oder was davon bekannt ist preisgeben.

Waren die Anschuldigungen jedoch im Wesentlichen zutreffend und hatten sie steuerliche Folgen für den Beschuldigten, dann darf das Finanzamt den Namen des Anzeigenerstatters nicht preisgeben. Dann überwiegt das Steuergeheimnis gegenüber dem Persönlichkeitsrecht des Bürgers.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs spielt bei der Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Steuergeheimnis das Informationsfreiheitsgesetz keine Rolle, weil im Bereich des Steuerrechts das Steuergeheimnis nach der Abgabenordnung vorrangig ist. Allerdings unterliegt die Entscheidung eines Finanzamtes, die Identität des Anzeigeerstatters nicht preiszugeben, ausschließlich der Kontrolle durch den BFH.

Bundesfinanzhof: Beschluss v. 7.12.2006, Az. V B 163/05

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