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Geschenkt ist nicht geschenkt

Der Malermeister und die Hure

Skurriler Streit vor Gericht: Ein Malermeister schenkt einer Prostituierten ein Haus und will es nun wieder zurück. Der Grund: ihre Arbeit.

Gute Karten hat ein Malermeister aus Mecklenburg-Vorpommern, sein Haus zurückzubekommen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat starke Zweifel an der Wirksamkeit dieser Schenkung. Die Prostituierte hatte vor dem BGH geklagt, weil der Malermeister mit seinem Betrieb einfach nicht ausziehen wollte.

Eigentlich geht es nicht um das Haus, sondern um ein lebenslanges Wohnrecht für die Frau. Und dieses Recht hatte ihr der Mann leichtsinnigerweise nicht nur für die Wohnung, sondern für die gesamte Immobilie eingeräumt, samt Grundstück und Betriebsräumen.

Reingelegt und abgezockt? Wieso der Maler das Haus vielleicht zurückbekommt,
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Reingelegt und abgezockt?


Kennengelernt hatte der Maler die Frau im Rotlicht-Milieu. Irgendwann wurden sie ein Paar, sie zog bei ihm ein. Im Jahr 2000 räumte der Handwerker ihr notariell das lebenslange Wohnrecht ein. Es ging ein paar Jahre gut für die beiden – scheinbar zumindest. 2005 heirateten sie.

Doch schon 2007 versuchte der Mann, die Schenkung zu widerrufen. Der Grund: Er hatte erfahren, dass seine Partnerin kurz nach der Schenkung eine Affäre mit einem Zuhälter begonnen hatte.

Und nicht nur das: Zur gleichen Zeit fing sie auch wieder an, als Prostituierte zu arbeiten. Ganz zu schweigen davon, dass mittlerweile gegen die Frau wegen Steuerhinterziehung ermittelt wurde.

All das seien klare Zeichen von Undank und offensichtliche Versuche, ihn in seiner Ehre zu verletzen, meinte der Maler. Also könne er die Schenkung widerrufen.

2008 folgte die Scheidung. Nach der Schenkungsurkunde hätte der Maler nun eigentlich ausziehen und auch seinen Betrieb räumen müssen. Er weigerte sich, die Prostituierte klagte auf Herausgabe des Hauses.

Nächste Seite: „Selbst Schuld“, meinen die ersten Richter. Doch der Maler gibt nicht auf!

Gute Argumente für den Maler

Vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht setzte sich erst einmal die Frau durch. „Geschenkt ist geschenkt“, meinten die Richter. Der Handwerker habe schließlich von ihrem Vorleben gewusst, selbst im Rotlicht-Milieu verkehrt.

Doch ganz so einfach ist das nicht, urteilte nun der BGH:

  • Die Frau habe dem Mann versprochen, die Prostitution aufzugeben. Das sei der entscheidende Grund für die Schenkung. Darüber seien sich beide Seiten vor der Schenkung klar gewesen.
  • Und nur aus diesem einzigen Grund, habe der Handwerker das Wohnrecht auf Lebenszeit eingeräumt, sogar für den Fall, dass die beiden sich vielleicht einmal trennen. Damit die Frau in jedem Fall abgesichert ist und sich eine Existenz ohne Prostitution aufbauen kann, auch wenn die Beziehung vielleicht nicht hält.
  • Unter diesen Voraussetzungen sei es ein klares Zeichen von Undank, dass die Klägerin schon kurz nach der Schenkung wieder anschaffen ging.

Die Frau habe also zu wenig Rücksicht auf die Belange des Malers genommen – und das könnte ein Grund sein, die Schenkung zurückzunehmen.



Darum muss nun das Oberlandesgericht den Fall noch einmal neu aufrollen und genau prüfen, ob der Maler die Schenkung nicht doch widerrufen kann. (

BGH, Urteil vom 13. November 2012, Az. X ZR 80/11

)



(jw)

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