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Blaumacher

Detektiveinsatz gegen BlaumacherDetektiveinsatz gegen Blaumacher

Einer Ihrer Mitarbeiter macht blau? Um ihn auf frischer Tat zu ertappen, können Sie einen Detektiv einschalten. Die Kosten dafür muss der Mitarbeiter tragen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

von Carsten Brachmann und Jörn Franz

Der Fall

Der Arbeitnehmer hatte seinem Arbeitgeber die Absicht, "aufhören" zu wollen, mitgeteilt und sich für den nächsten Arbeitstag krank gemeldet. Als der Arbeitnehmer am darauf folgenden Montag nicht zur Arbeit erschien, hegte der Arbeitgeber berechtigte Zweifel an der Erkrankung seines Arbeitnehmers, obgleich ein ärztliches Attest die "Arbeitsunfähigkeit" dokumentierte.

Der Arbeitgeber beauftragte eine Detektei, um Aufschluss über den Gesundheitszustand und das Verhalten des Arbeitnehmers während seiner "Erkrankung" zu gewinnen. Bei der Observation stellte sich heraus, dass der Arbeitnehmer fidel einer anderen unerlaubten entgeltlichen Arbeit nachging.

Das Problem

Der Arbeitgeber muss bei zweifelhaften krankheitsbedingten Fehlzeiten, auffällig häufigen Kurzzeiterkrankungen sowie bei angekündigten Erkrankungen des Arbeitnehmers die Annahme, sein Arbeitnehmer "feiere krank" und betätige sich anderweitig, beweisen. Regelmäßig wird der Arbeitnehmer ein ärztliches Attest vorlegen, das die Arbeitsunfähigkeit dokumentiert. Dieser Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt ein hoher Beweiswert zu, der Arbeitgeber muss den darin verkörperten Anschein für die Richtigkeit der ärztlichen Feststellungen widerlegen.

Die Grundsatzentscheidung

Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 17.9.1998, 8 AZR 5/97) hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die durch die Nachforschungen eines Detektivs entstandenen notwendigen Kosten zu ersetzen, wenn der Arbeitgeber wegen eines konkreten Tatverdachts gegen den Arbeitnehmer einem Detektiv die Überwachung des Arbeitnehmers überträgt und der Arbeitnehmer einer vorsätzlichen vertragswidrigen Handlung überführt wird.

Aufwendungen sind erstattungsfähig

Die Schadensersatzpflicht erstreckt sich auf alle Aufwendungen des Arbeitgebers, soweit diese nach den Umständen des Einzelfalls als notwendig anzuerkennen sind.

Allein die vorsätzliche Verletzung der Arbeitspflicht ("Blaumachen") führt noch nicht zur Verpflichtung des Arbeitnehmers, sämtliche vom Detektivbüro in Rechnung gestellte Forderungen auszugleichen. Die Beauftragung der Detektei muss zu Beweiszwecken erforderlich sein. Dabei müssen dem Arbeitgeber schon konkrete Tatsachenerkenntnisse vorliegen (etwa zu einer unerlaubten Nebentätigkeit), bevor er die Detektei einschaltet. Andere Mittel, wie etwa Hausbesuche beim Arbeitnehmer oder Erkundigungen bei Dritten, müssen erfolglos geblieben sein.

Außerdem muss der Umfang der Observierungsmaßnahmen angemessen sein. Auf unverhältnismäßig hohen Aufwendungen für die Überwachung bleibt der Arbeitgeber "sitzen".

Schlussbemerkung

Abschließend ist anzumerken, dass sich ein Arbeitgeber bei berechtigten Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers zunächst überlegen sollte, welches Ziel er letztendlich verfolgt (Beendigung oder Fortführung des Arbeitsverhältnisses?). Daran orientiert sollte dann in jedem Einzelfall entschieden werden, welche Maßnahmen, wann (zum Beispiel: Einschaltung Medizinischer Dienst, Beauftragung Detektei, Führen von Krankengespräch, Hausbesuch, Auskunftsverlangen nach Gesundheitszustand, Aufforderung zur Schweigepflichtentbindung) eingeleitet werden.

Carsten Brachmann Rechtsanwalt bei der Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft in Berlin. Jörn Franz ist als Trainee in der Sozietät tätig.

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