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Ein Mann überreicht einem anderen Mann ein Bündel mit Geldscheinen

Inhaltsverzeichnis

Steuerhinterziehung

Die 5 Gefahren der Selbstanzeige

Bei Steuerhinterziehung schützt eine Selbstanzeige vor Strafe. Doch sie birgt Gefahren: Wie wird die Verjährungsfrist berechnet? Und was müssen Sie Ihrem Steuerberater sagen? Diese 5 Fallen sollten Sie kennen!

Die Angst geht um vor den Steuer-CDs aus der Schweiz: Die von Nordrhein-Westfalen einst gekaufte CD enthält zwar nur 1300 Namen enthält. Doch Medienberichten zufolge haben sich bis Ende September 2012 rund 6700 Steuerpflichtige selbst angezeigt – aus Angst, zu den Betroffenen zu gehören.

Wer nicht auf der CD steht, ist nicht automatisch sicher!

Ganz unberechtigt ist die Sorge vor den Steuer-CDs nicht, sagt Jens Hanspach, Fachanwalt für Steuerrecht aus Willich: Ins Visier der Staatsanwaltschaft können nicht nur diejenigen geraten, deren Namen sich auf der CD befinden.

Jede Überweisung zwischen so einem Schweizer Konto und einem Konto in Deutschland könne zu weiteren Recherchen führen – zum Beispiel, wenn ein Auftrag auf diese Weise bezahlt wird.

Wenn die Ex-Partner auspacken

„Sehr viel mehr Sorgen sollten sich allerdings Steuersünder machen, die Angehörigen oder Mitarbeitern zu viel Einblick in ihrer Finanzen geben“, warnt Hanspach. „Wütende Ex-Gatten und frustrierte Ex-Mitarbeiter zählen in der Praxis zu den wichtigsten Quellen der Steuerfahndung.“

Selbstanzeige: teuer, aber wirkungsvoll!

Die Selbstanzeige ist dann der einzige Schutz vor Strafverfolgung. „Bei einer Selbstanzeige muss der Betroffene zwar die hinterzogenen Steuern zuzüglich Zinsen nachzahlen“, sagt Hanspach. Doch ohne Selbstanzeige werde es noch sehr viel teurer: „Dann kommen noch Geld- und - in besonders schweren Fällen - Haftstrafen hinzu.“

Doch die Selbstanzeige birgt Gefahren: Der Strafverfolgung entgeht nur, wer dabei keine Fehler macht. Ohne Steuerberater und Anwalt ist das eine riskante Aktion.

1. Risikofaktor: Ihr Steuerberater

Wenn Sie sich zur Selbstanzeige entschließen und Ihren Steuerberater einschalten, gibt es keinen Weg zurück. „Ein Steuerberater ist verpflichtet, die Steuern richtig zu erklären. Wenn er von einem Schwarzgeld-Konto erfährt, kann er das nicht einfach wieder vergessen.“ Möchte der Mandant plötzlich einen Rückzieher machen, dann muss er sich einen anderen Steuerberater suchen.

2. Risikofaktor: der richtige Zeitpunkt

Straffreiheit gibt es nicht, wenn dem Täter die Einleitung des Verfahrens bekannt gegeben wird oder er damit hätte rechnen müssen. Problematisch ist allerdings die neuste Einschätzung der Finanzverwaltung: Die sieht bereits mit der Veröffentlichung einer Pressemitteilung zum Kauf einer Steuer-CD den Zeitpunkt erreicht, ab dem eine Selbstanzeige nicht mehr möglich wäre. „Ich halte das für fragwürdig, das werden Gerichte entscheiden“, sagt Hanspach.

3. Risikofaktor: Was muss der Fiskus wissen?

Der Steuerzahler muss bei einer Selbstanzeige wirklich alles auf den Tisch packen und darf nicht ein Schwarzgeld-Konto unterschlagen. Entdeckt der Fiskus weitere Konten, „dann kann man die Straffreiheit komplett vergessen“.

Das Finanzamt prüfe genau, ob die Selbstanzeige umfassend und vollständig ist. Vermutet ein Beamter Lücken, dann könne das zudem eine Betriebsprüfung nach sich ziehen.

„Selbstanzeige“ muss über der Selbstanzeige zwar nicht stehen. „Es genügt, eine Erklärung für die betreffende Jahre neu abzugeben.“ Aber in der Erklärung müssen alle Einkünfte vollständig und korrekt erfasst sein, alle Steuerarten sowie die Höhe der Steuerschulden und die Zinsen. Auch die Herkunft des Geldes gehört dazu.

4. Risikofaktor: die Nachzahlung

Die Nachzahlung wird sofort fällig. Straffreiheit gibt es nur dann, wenn die Schulden auch bezahlt werden. „Wir empfehlen die Überweisung direkt bei der Selbstanzeige“, sagt Hanspach, „am besten mit einem Sicherheitsaufschlag von 15 bis 30 Prozent.“

Denn wenn es um mehrere Jahre, mehrere Konten und ausländische Währungen geht, könne sich leicht ein Rechenfehler einschleichen. „Das Finanzamt rechnet ja nach und wenn zu viel überwiesen wurde, wird das erstattet. Aber wenn es zu wenig war, ist die Straffreiheit in Gefahr.“

5. Risikofaktor: Verjährungsfrist — 10 Jahre sind zu knapp gerechnet!

Steuerschulden – auch aus Schwarzgeldkonten – verjähren nach zehn Jahren. Strafrechtlich verjährt Steuerhinterziehung schon nach fünf Jahren, in besonders schweren Fällen nach zehn Jahren. „Straf- und steuerrechtliche Fristen führen allerdings immer wieder dazu, dass sich Steuersünder in der Selbstanzeige vertun“, berichtet Jens Hanspach:

10 + 3 = 13 Jahre bis zur Verjährung

Steuerlich relevant sind nicht nur die maximal zehn Jahre. Denn gemäß Paragraf 171 Abs. 1 Nr. 1 AO können Einkünfte innerhalb von drei Jahren erklärt werden. Also beginnt die Verjährungsfrist erst nach Ablauf dieser drei Jahre. Damit ist eine Steuerhinterziehung faktisch erst nach 13 Jahren verjährt.

Ein Beispiel:

Ein Steuerzahler hatte 1999 Kapitaleinkünfte, die er theoretisch am 31.12.1999 hätte erklären müssen. Faktisch hat er aber drei Jahre Zeit für die Erklärung, also bis zum 31.12.2002. Meldet er die Einkünfte überhaupt nicht, dann beginnt nun erst die Verjährungsfrist von zehn Jahren. Verjährt ist die Steuerhinterziehung aus 1999 damit am 31.12.2012.

Kürzer fällt die Verjährungsfrist bei Steuerverkürzung aus: Gibt ein Steuerzahler Zinsen von einem Schweizer Konto zwar an, aber nicht in voller Höhe, dann beträgt die steuerliche Verjährungsfrist fünf Jahre. Hier kommen die drei Jahre nicht hinzu, da ja eine Erklärung abgegeben wurde.

Weitreichende Offenlegung

Bei Steuerhinterziehung hat der Steuerpflichtige eine sogenannte Mitwirkungspflicht. Selbst wenn steuer- und strafrechtlich eine Selbstanzeige für die letzten fünf Jahre ausreichen würde, gilt diese Mitwirkungspflicht für den gesamten Verjährungszeitraum – also für 13 Jahre, warnt Hanspach: „Wer sich selbst anzeigt und nur fünf Jahre offenlegt, muss damit rechnen, dass die Finanzverwaltung für die vorherigen Jahre nicht gemeldete Einkünfte unterstellt und großzügig schätzt.“

Und wenn die Selbstanzeige nicht mehr hilft?

Wenn die Fahnder plötzlich in der Tür stehen, sollte ein Betroffener nur drei Dinge tun, rät Hanspach: „Stehen Sie nicht im Weg. Rufen Sie Ihren Anwalt an. Und danach sagen Sie nichts mehr, bis der Anwalt da ist.“

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