Auf einen Blick:
- Strafrechtliche Fehler in der Insolvenz können schlimmstenfalls mit Geld- und Haftstrafen oder auch einem Eintrag im polizeilichen Führungszeugnis geahndet werden.
- Unternehmer machen sich beispielsweise strafbar, wenn sie die Lohnsteuer und Sozialverversicherungsbeiträge nicht zahlen.
- Ein weiterer Bankrott-Delikt: Bei drohender Insolvenz noch schnell Vermögen beiseite schaffen und beispielsweise das Haus auf den Ehepartner zu überschreiben.
- Die praktisch insolvente Firma retten und weiter Waren bestellen? Das kann sich bitter rächen, wenn Unternehmer das bestellte nicht zahlen können, denn dadurch machen sie sich strafbar.
- Unternehmer, die in der Krise ihren Buchführungspflichten nicht nachkommen, begehen ebenfalls einen Bankrott-Delikt.
- Wer den Insolvenzantrag zu spät stellt. begeht Insolvenzverschleppung.
Riskante Manöver vor einer drohenden Insolvenz können sehr viel zusätzlichen Ärger erzeugen. Gehen die Aktionen schief, dann drohen Strafverfolgung und Zivilklagen. In zwei Teilen stellen wir die häufigsten Fehler vor einer drohenden Insolvenz vor.
Los geht es mit den größten strafrechtlichen Fehlern. Wer sie begeht, muss mit Geld- und Haftstrafen und einem Eintrag im polizeilichen Führungszeugnis rechnen. Ein Neustart ist danach hierzulande praktisch unmöglich.
Praxistipp: So sind Sie mit den Sozialabgaben auf der sicheren Seite!
Wie schnell bei einer Insolvenz auch strafrechtliche Gefahren drohen, weiß Anita Kriegesmann aus Wirdum. Unverschuldet war vor einigen Jahren der Handwerksbetrieb ihres Mannes in die Insolvenz geraten. "Da behauptete der Insolvenzverwalter, wir hätten Arbeitnehmer-Beiträge zur Sozialversicherung veruntreut."
Doch das konnte Kriegesmann widerlegen: Tatsächlich hatte der Betrieb Beiträge nur teilweise überwiesen. "Aber das waren die Arbeitnehmer-Beiträge, und das hatten wir auch auf die Überweisungen geschrieben." Der Staatsanwalt tobte – doch Betrug war es nicht, der Richter stellte das Verfahren ein. "Ganz wichtig ist es, die Überweisungsbelege aufzubewahren", rät Kriegesmann. "Die Kassen buchen den Hinweis nicht mit und ohne Belege hätten wir keinen Beweis gehabt."
Diese Fehler müssen Sie vor der Insolvenz vermeiden!
Welche großen Fehler Handwerksbetriebe außerdem vermeiden sollten, weiß Dr. Andreas Ringstmeier, Fachanwalt für Insolvenzrecht aus Köln. "Es gibt einige Punkte, die jeder Staatsanwalt im Fall einer Insolvenz sofort prüft, weil sie besonders leicht zu erkennen und anzuklagen sind", sagt der Experte. Um diese Punkte geht es:
Fehler Nr. 1 Unterschlagung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen
Wer diese Abgaben nicht zahlt, macht sich strafbar. Ein häufiger Fehler ist dabei, dass der Unternehmer nur noch die Netto-Löhne an die Arbeitnehmer zahlt, die Lohnsteuer aber nicht mehr abführt.
Strafrechtlich macht das keinen Sinn “Lohnsteuer wird nur fällig, wenn Löhne gezahlt werden“, sagt Ringstmeier. Je weniger Lohn der Betrieb an die Mitarbeiter auszahlt, desto weniger Steuern schuldet er.
Das gilt allerdings nicht für die Arbeitnehmer-Anteile an den Sozialversicherungsbeiträgen. "Die schuldet der Betrieb unabhängig von der Auszahlung der Löhne, alleine durch den Arbeitsvertrag." Anita Kriegesmann habe es also genau richtig gemacht.
Fehler Nr. 2 Beiseiteschaffung von Vermögen
Liegt die Insolvenz schon in der Luft, dann ist die Versuchung groß: Da werden noch schnell Häuser auf Kinder oder Ehefrau überschrieben, Geld aus dem Betrieb entnommen oder private Konten abgeräumt … "Das ist sogenannte Beiseiteschaffung und ein Bankrott-Delikt, das bei Insolvenz streng bestraft wird", warnt Ringstmeier.
Eine feste Frist für die straffreie Übertragung von Vermögen gibt es nicht. "Strafbar macht sich, wer Vermögen zu einem Zeitpunkt beiseiteschafft, zu dem die Absicht erkennbar ist, es den Gläubigern zu entziehen."
Das bedeutet: Ist ein Betrieb noch leidlich gesund? Hat der Eigentümer keine Erkenntnisse, die ihn eine baldige Insolvenz befürchten lassen? Dann sind Vermögensübertragen und Entnahmen in strafrechtlicher Hinsicht unproblematisch – selbst wenn es kurz darauf unerwartet zur Insolvenz kommt.
Kommentar