Auf einen Blick:
- Steuererleichterungen in der Corona-Krise: Für die wichtigsten Steuerarten können Sie eine zinsfreie Stundung für drei Monate beantragen. Außerdem können Sie auf Antrag die Steuervorauszahlungen senken.
- Antragsberechtigt ist jeder, der von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist. Eine formlose Begründung genügt.
- Sogar eine Rückzahlung ist möglich: bei der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung.
- Auch bei der Abgabe von Steuererklärungen zeigt der Gesetzgeber Geduld, sogar bei Steuererklärungen für das Jahr 2018.
Eine Reihe von Steuererleichterungen der Bundesregierung hilft Handwerksbetrieben dabei, finanzielle Engpässe in der Corona-Krise leichter zu überbrücken. Hier ein Überblick der einzelnen Maßnahmen, und was Sie dafür tun müssen.
# 1: Steuerstundung wegen Corona beantragen
Wer unmittelbar von der Corona-Krise betroffen ist, kann eine zinsfreie Stundung für bereits fällig werdende Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag und Umsatzsteuer bei seinem zuständigen Finanzamt beantragen.
Nach Angaben der Finanzverwaltung genügt ein formloser Antrag. Alternativ können Sie eines der vereinfachten Formulare nutzen, die die Finanzverwaltungen der Länder zur Verfügung stellen. Oder Sie nutzen das Elster-Online-Portal.
Im Antrag müssen Sie deutlich machen, dass Sie von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffen sind. Nach Angaben des Bundesfinanzministeriums legen die Finanzämter „an die Darlegung keine erhöhten Maßstäbe“. Es genügten „plausible Angaben des Steuerpflichtigen, dass die Corona-Krise schwerwiegende negative Auswirkungen auf seine wirtschaftliche Situation hat“.
Stundungsanträge können Sie bis spätestens zum 31. Dezember 2020 stellen für bereits fällige oder bis zu diesem Datum fällig werdende Steuern. Allerdings können Sie Anträge bei fällig werdenden Steuern erst nach deren Festsetzung stellen.
Die Dauer der Stundung liegt im Einzelfall im Ermessen des Finanzamtes. Ohne Angabe einer Stundungsdauer im Antrag soll die Finanzverwaltung die Stundung grundsätzlich zunächst für einen Zeitraum von drei Monaten gewähren. Das Bundesfinanzministerium rät, im Stundungsantrag bereits Angaben zu möglichen Zahlungsmodalitäten zu machen, wie zum Beispiel Ratenzahlungen.
# 2: Herabsetzung der Vorauszahlungen beantragen
Auch eine Herabsetzung der Vorauszahlungen für Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag und Umsatzsteuer können Sie mit der Begründung „Corona-Krise“ beantragen. Dies ist möglich, wenn absehbar ist, dass die Gewinne infolge sinkender Umsätze durch die Corona-Krise deutlich geringer ausfallen als bisher angenommen.
Dies gilt auch für die Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags, von dem die Höhe der Gewerbesteuer-Vorauszahlung abhängt.
Für die Herabsetzung von Vorauszahlungen ist nach Angaben der Finanzverwaltung „grundsätzlich ein gesonderter Antrag erforderlich, der entsprechend zu begründen ist“. Auch hierfür gibt es bei den Finanzverwaltungen der Länder Vordrucke.
Haben Sie bereits Vorauszahlungen in 2020 geleistet, so kann die Herabsetzung der weiteren Vorauszahlungen dazu führen, dass bereits entrichtete Zahlungen erstattet werden.
# 3: Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung anpassen
Zudem können Sie die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für die Dauerfristverlängerung bei der Umsatzsteuer ganz oder teilweise herabsetzen lassen. Auch bei einer Erstattung der Sondervorauszahlung bleibt die Dauerfristverlängerung bestehen.
Tipp: Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) weist darauf hin, dass einige Bundesländer die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung mit zunächst fälligen Vorauszahlungen anderer Steuerarten verrechnen. Deshalb könne es vorteilhaft sein, erst die Stundungsanträge zu stellen und dann die Rückzahlung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung 2020 zu beantragen.
# 4: Verlängerte Abgabefristen für 2018 und 2019 nutzen
Auch bei den Abgabefristen für Steuererklärungen hilft die Finanzverwaltung in der Krise.
- Steuererklärung für das Jahr 2019 müssen Betriebe, die sich nicht steuerlich beraten lassen, in der Regel bis zum 31. Juli 2020 abgeben. Wer dazu aufgrund der Corona-Krise nicht in der Lage ist, könne sich an das Finanzamt mit einer Bitte um Fristverlängerung wenden. Bei Erstellung durch einen Steuerberater bleibt es bei der Abgabefrist 28. Februar 2021.
- Die Steuererklärung 2018 hätte bei Erstellung durch einen Steuerberater bis spätestens 29. Februar 2020 abgegeben werden müssen. Falls Ihr Steuerberater diese Frist wegen der Belastung durch die Corona-Krise nicht einhalten konnte, können Sie rückwirkend eine Fristverlängerung bis zum 31. Mai 2020 beantragen. Verspätungszuschläge soll die Finanzverwaltung in solchen Fällen erlassen.
# 5: Andere Steuerarten: Antrag an das Hauptzollamt
Bei bundesgesetzlich geregelten Steuern wie der Kfz-Steuer und der Energie- und Stromsteuer besteht nach Angaben des ZDH ebenfalls die Möglichkeit einer Stundung und einer Anpassung der Vorauszahlungen. Anträge müssen Sie beim zuständigen Hauptzollamt stellen.
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