Teure Energie: Mit einem Preisdeckel werden kleine Betriebe unter anderem bei den Stromkosten entlastet.
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Teure Energie: Mit einem Preisdeckel werden kleine Betriebe unter anderem bei den Stromkosten entlastet.

Energiekosten

Die 5 wichtigsten Fragen zur Gas- und Strompreisbremse

Wie funktionieren die Energiepreisbremsen, mit welcher Entlastung können Sie rechnen und wer hilft bei Fragen weiter? Hier kommen die wichtigsten Antworten.

Auf einen Blick:

  • Bei Gas, Wärme und Strom ist der Preis für jeweils 80 Prozent des prognostizierten Verbrauchs gedeckelt. Verbrauchen Betriebe mehr, müssen sie den normalen Preis ihres Energieversorgers zahlen.
  • Mit einem Energiekostenrechner können Handwerker herausfinden, wie ihr Betrieb genau von den Preisbremsen profitiert und was zusätzliche Energieeinsparungen bringen.
  • Wer Fragen zu den Energiepreisbremsen hat, kann sich an eine kostenfreie Telefonhotline vom Bundeswirtschaftsministerium wenden.
  • Betriebe, die besonders unter den hohen Energiepreisen leiden, können unter Umständen Härtefallhilfen in Anspruch nehmen. Die Härtefallhilfen sind allerdings Ländersache.

Die hohen Energiekosten belasten Betriebe nach wie vor. Mit den Energiepreisbremsen sorgt der Staat jetzt für weitere Entlastung.

1. Wie funktionieren die Preisbremsen?

Zum 1. März 2023 sind die Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme gestartet, rückwirkend soll es auch noch für die Monate Januar und Februar eine Entlastung geben.

  • Mit der Gas- und Wärmepreisbremse werden kleine Unternehmen entlastet, die weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden (kWh) pro Jahr verbrauchen. Für 80 Prozent des Jahresverbrauchs im Vorjahr zahlen sie – ebenso wie private Haushalte – einen gedeckelten Preis: Er beträgt bei Gas 12 Cent pro kWh. Bei Fernwärme beträgt der gedeckelte Preis 9,5 Cent pro kWh. Für darüber hinausgehenden Verbrauch zahlen Betriebe und Haushalte den neuen, hohen Preis für Gas beziehungsweise Fernwärme.
  • Mit der Strompreisbremse werden kleine Unternehmen entlastet, die weniger als 30.000 kWh pro Jahr verbrauchen. Sie erhalten – ebenso wie private Haushalte – 80 Prozent ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Bruttopreis von 40 Cent pro kWh. Übersteigt der Verbrauch dieses Basis-Kontingent, zahlen kleine Betriebe und private Haushalte den Preis, den sie mit dem Versorger vereinbart haben.

Laut Beschluss von Bundestag und Bundesrat gelten die Gas- und Wärmepreisbremse sowie die Strompreisbremse bis zum 30. April 2024.

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2. Was müssen Betriebe tun, um die Entlastungen zu bekommen?

Betriebe müssen keinen Antrag stellen, um von den Preisbremsen zu profitieren. Sie werden automatisch entlastet. Laut Bundesregierung geschieht das entweder über die Abrechnung des Energieversorgers oder über die Betriebskostenabrechnung des Vermieters.

Denjenigen, die nun Post von ihrem Energieversorger erhalten, empfiehlt das Verbraucherportal Finanztip, das Schreiben „unbedingt zu kontrollieren“. Denn wenn der Anbieter den Rabatt falsch berechnet hat, könne das „Hunderte Euro kosten“.

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3. Strom- und Gaskostenrechner: Was bringen Ihnen die Preisbremsen?

Die Bundesregierung hat auf ihrer Website Energiekostenrechner bereitgestellt. Damit können Sie ausrechnen, welche Einsparungen für Ihren Betrieb drin sind.

  • Gemäß der Voraussetzungen der Preisbremse funktioniert der Rechner nur, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: Der Gasverbrauch Ihres Betriebs ist kleiner als 1.500.000 Kilowattstunden.
  • Der Stromverbrauch Ihres Betriebs ist kleiner als 30.000 Kilowattstunden.

Für die Berechnung benötigen Sie dann jeweils drei Werte: Ihren Jahresverbrauch, den aktuellen Arbeitspreis in Cent sowie den Arbeitspreis, den Sie bisher bei Ihrem Energieversorger gezahlt haben. Damit rechnet Ihnen das Tool unter anderem die Jahreskosten mit und ohne Energiepreisbremse aus. Außerdem verrät es, was zusätzliche Energieeinsparungen finanziell bringen würden.

4.  Fragen zu den Preisbremsen und Abschöpfung von Zufallsgewinnen: Wer hilft weiter?

Seit dem 1. März 2023 gibt es laut Bundeswirtschaftsministerium eine kostenfreie Telefonhotline. Unter der Nummer 0800-78 88 900 könnten sich Unternehmen über die Funktions- und Wirkungsweisen der Energiepreisbremsen informieren.

Handwerker, die zum Beispiel eine PV-Anlage haben und somit Anlagenbetreiber sind, können sich ebenfalls an die Hotline wenden. Denn die Hotline berät auch über allgemeine Fragen zur Abschöpfung von Zufallsgewinnen im Rahmen der Strompreisbremse. Dieses Thema kann laut einer BMWK-Sprecherin theoretisch für Handwerksbetriebe mit PV-Anlage relevant sein, praktisch sei das aber unwahrscheinlich. Denn nur Anlangen mit einer installierten Leistung von mehr als 1 Megawatt, also 1.000 Kilowatt (kW), könnten abgeschöpft werden. Zum Vergleich: Eine übliche Photovoltaik-Anlage für Einfamilienhäuser hat laut BMWK eine installierte Leistung von 10 kW, auf Werkshallen sind PV-Anlagen selten größer als 300 kW.

5. Welche Härtefallhilfen gibt es für Betriebe?

Es gibt Härtefall-Regelungen für Unternehmen, die in besonderer Weise von den steigenden Energiepreisen betroffen sind. Darauf weist das Bundeswirtschaftsministerium auf seiner Website hin, konkrete Informationen zu den Härtefall-Regelungen gibt es dort aber nicht. Auf Anfrage teilte das Ministerium mit, dass die Umsetzung dieser Hilfe Ländersache sei.

Wie regeln die Länder die Hilfen? Hier kommen vier Beispiele aus den Bundesländern:

  • Niedersachsen hat ein 300-Millionen-Euro-Paket geschnürt, das sich an kleine und mittlere Unternehmen richtet. Die „Wirtschaftshilfe KMU Niedersachsen“ kann seit dem 23. Februar 2023 bei der NBank beantragt werden.
  • Bayern hat Hilfen für Unternehmen und Selbstständige beschlossen, die aufgrund der Energiekrise außerordentliche Belastungen zu tragen haben. Wie das Wirtschaftsministerium des Freistaates mitteilt, ist die Antragsstellung derzeit allerdings noch nicht möglich.
  • In Nordrhein-Westfalen gibt es die „Härtefallhilfe KMU Energie“.
  • Und laut einem aktuellen Bericht der Mitteldeutschen Zeitung will Sachsen-Anhalt 27 Millionen Euro für Härtefallhilfen bereitstellen.

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