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Foto: handwerk.com

Eigentumsvorbehalt ausgehebelt

Die alltägliche Enteignung

Für die Politik kein Thema, für die Betriebe schon: Ausgerechnet das Bürgerliche Gesetzbuch entrechtet das Handwerk.

"Diese Regel gehört in die juristische Mülltonne." So oder ähnlich kommentieren handwerk.com-Leser den Text "Diese Leistungen können Handwerker zurückfordern". Denn: Durch den BGB-Paragrafen 946 verlieren zahlreiche Gewerke das Recht an ihrem Material, sobald sie es bei einem Kunden verbaut haben. Ob der Auftraggeber gezahlt hat oder nicht: unerheblich.

Wenn ein Produkt aus Sicht der Justiz zu einem "wesentlichen Bestandteil" der Immobilie des Kunden wird, hat der Handwerker schlechte Karten, die Eigentumsrechte gehen auf den Kunden über. Doch was ist ein wesentlicher Bestandteil? Dass die Definition nicht immer eindeutig ist, zeigen die Leseranfragen.

Carsten Brüggemann ist "Innenausbauer für besondere Herausforderungen" in Hanau. Jetzt steht seine Schreinerei vor folgendem Problem:
"Wie verhält es sich, wenn bereits rechtliche Schritte unternommen wurden, ein rechtskräftiges Urteil gefällt ist und der Kunde nicht zahlen kann und eventuell insolvent ist? Darf in diesem Fall ausgebaut werden? Konkret handelt es sich um eine Ladeneinrichtung mit frei stehenden Elementen und an die Wände gedübelte Präsentationspaneelen."

Dr. Phillipp Mesenburg ist Rechtsanwalt beim Zentralverband des Deutschen Baugewerbes in Berlin. Seine Antwort:
"Wenn Sie gegen einen säumigen Kunden ein Urteil auf Zahlung des Werklohns erwirkt haben, können Sie zuerst einmal aus diesem Urteil vollstrecken. Wenden Sie an den zuständigen Gerichtsvollzieher. Wenn Sie die Ladeneinrichtung ausbauen und an anderer Stelle wieder aufbauen können, spricht viel dafür, dass sie kein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes geworden ist und sich damit noch in Ihrem Eigentum befindet. Sie könnten die Einrichtung dann ausbauen. Ist die Einrichtung so individuell zugeschnitten, dass Sie sie nach dem Ausbau woanders nicht mehr ohne weiteres wieder aufstellen können, ist der Fall anders zu beurteilen."

Weitere Leserstimmen finden Sie hier.

(sfk)

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