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100 Euro-Scheine liegen in einem Bauhelm - mit Werkzeugen daneben.

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Bauvertragsrecht

Das ist bei der Bauhandwerkersicherung neu

Sie arbeiten für Verbraucher, die ein Einfamilienhaus bauen? Dann sollten Sie diese Neuerung bei der Bauhandwerkersicherung im Bauvertragsrecht kennen!

Neu ist die Bauhandwerkersicherung nicht, allerdings hat sich durch das neue Bauvertragsrecht durchaus etwas geändert. „Nach dem neuen Recht können jetzt auch Handwerker eine Sicherheit in einer bestimmten Konstellation verlangen, in der sie bisher keinen Anspruch auf die Bauhandwerkersicherung hatten“, sagt Manfred Raber, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht. Doch woran liegt das?

Paragraf 648a BGB: Die Bauhandwerkersicherung nach dem alten Recht

Bis Ende 2017 konnten Handwerker die Bauhandwerkersicherung nach Paragraf 648a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) nicht in Anspruch nehmen,

  • wenn sie einen Vertrag mit der öffentliche Hand geschlossen haben oder
  • wenn sie für Verbraucher tätig waren, die ein Einfamilienhaus gebaut haben.

„Das hat dazu geführt, dass der Bauhandwerker keinen Anspruch auf Sicherheit gegen den privaten Häuslebauer hatte“, sagt Raber. Der Gesetzgeber habe diese Regelung damit begründet, dass der Handwerker sich eine Sicherheit im Wege der Sicherungshypothek beschaffen könne. „De facto nutzte Handwerkern das aber nichts, weil an erster Rangstelle immer schon die Bank war“, erläutert der Jurist.

Paragraf 650f BGB: Die Bauhandwerkersicherung im Bauvertragsrecht

Durch das neue Bauvertragsrecht hat die Bauhandwerkersicherung mit Paragraf 650f BGB einen neuen Platz im BGB bekommen. Ausgeschlossen ist die Bauhandwerkersicherung nach wie vor bei Verträgen mit der öffentlichen Hand. „Für Handwerker, die für Verbraucher bauen, hat sich aber etwas Entscheidendes geändert“, betont der Jurist. Schließlich sei die Bauhandwerkersicherung nur noch bei Verbraucherbauverträgen ausgeschlossen. Die liegen laut Paragraf 650i BGB bei Neubauten allerdings nur vor, wenn das Gebäude aus „einer Hand“ gebaut wird – also zum Beispiel von einem Generalunternehmer. Somit kommt der Verbraucherbauvertrag für keines der Gewerke in Frage, die nur Teilleistungen in einem Neubau erbringen. „Damit sind sie nicht mehr von der Bauhandwerkersicherung ausgeschlossen und haben nach dem Bauvertragsrecht nun Anspruch auf Sicherheit“, betont Raber.

Bauhandwerkersicherung: Wozu sie dient und was Handwerker fordern können

Die Bauhandwerkersicherung dient dazu, den Werklohnanspruch des Handwerkers abzusichern. Doch wann können sie diese Sicherheit verlangen? „Möglich ist das zu jedem Zeitpunkt nach Vertragsschluss“, sagt Baurechtler Manfred Raber. Sinn mache das naturgemäß zu einem möglichst frühen Zeitpunkt und vor allen Dingen, bevor der Handwerker mit seiner Leistung in Vorlage geht.

Als Sicherheit können Handwerker grundsätzlich den vereinbarten Werklohn zuzüglich zehn Prozent verlangen. Der Auftraggeber muss diese Summe dann bereitstellen – zum Beispiel in Form einer Bürgschaft oder einer Garantie. „Eine Zahlung schuldet er im Rahmen der Bauhandwerkersicherung nicht“, sagt der Rechtsanwalt.

Wichtig sei, dass Handwerker dem Auftraggeber genügend Zeit einräumen, die Sicherheit zu beschaffen. „Da es sich regelmäßig um eine Bankbürgschaft handelt, ist eine Frist von sieben bis zehn Tagen angemessen“, meint Raber.

Was tun, wenn der Auftraggeber die Sicherheit nicht erbringt?

Wenn der Auftraggeber die geforderte Sicherheit dann nicht erbringt, können Handwerker diese theoretisch einklagen. „Sinnvoller ist es aber, wenn Auftragnehmer in so einem Fall von ihrem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch machen“, sagt Rechtsanwalt Manfred Raber. Denn damit bringen sie den Bauablaufplan durcheinander und setzen dadurch den Auftraggeber unter Druck.

Und noch eine Alternative gibt es, wenn der Bauherr keine Sicherung stellen will: „In diesem Fall können Handwerker die vereinbarte Vergütung verlangen“, so der Baurechtler. Dabei müssten ersparte Aufwendungen angerechnet werden. Tipp: Wer die Offenlegung seiner Kalkulation und komplizierte Rechenwerke vermeiden möchte, kann ganz einfach 5 Prozent auf den noch nicht erbrachten Teil der vereinbarten Werkleistung als ihm zustehende Vergütung abrechnen.

Weitere Beiträge zum Bauvertragsrecht finden Sie auch auf der Themenseite svg.to/bauvertragsrecht.

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