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Fürsorgepflicht

Die Grenzen sexueller Belästigung

Ein anzüglicher Spruch oder ein Klaps auf den Po - was ist erlaubt? Die Rechtslage dazu ist nicht so eindeutig.

In Ihrem Betrieb gibt es einen Fall von sexueller Belästigung? Jetzt heißt es handeln, denn es gehört zu Ihrer Fürsorgepflicht als Arbeitgeber, für die Einstellung dieses Zustands zu sorgen. Doch wo fängt sie an, die "sexuelle Belästigung" am Arbeitsplatz? "Dazu gibt es nur wenig höchstrichterliche Entscheidungen", sagt Jörg Wohlfeil, Arbeitsrechtler aus Gießen. "Wer zieht mit so etwas vor Gericht?" Das Thema sei höchst sensibel, so dass viele Opfer lieber von sich aus kündigten, als den Täter anzuzeigen. Die Verhandlungen seien öffentlich, die Vorkommnisse peinlich.

Wie ein Urteil ausfalle, hänge unter anderem davon ab, was betriebsüblich sei. "Auf einer Baustelle herrscht zum Beispiel ein anderer Ton als in der Vorstandsetage einer Bank."

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz definiert in § 3, Absatz 4 den Begriff - dennoch bleibt es wohl richterliche Ermessenssache, was im Einzelnen zumutbar ist: Laut Gesetz ist "sexuelle Belästigung eine Benachteiligung, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten bezweckt oder bewirkt, dass die Würde einer Person verletzt wird." Dieses Verhalten kann in sexuellen Handlungen oder Aufforderungen dazu bestehen. Wer jemanden unaufgefordert berührt, Bemerkungen sexuellen Inhalts vom Stapel lässt oder pornografische Darstellungen zeigt, belästigt andere möglicherweise sexuell. Insbesondere dann, wenn das Verhalten ein Umfeld aus "Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen" schaffe.

"Treffen Sie erst einmal alle Maßnahmen, um den Arbeitsplatz des Geschädigten zu erhalten", rät Wohlfeil. Möglicherweise könne der Täter an einen anderen Platz im Betrieb versetzt werden. "Wie bei anderen Vergehen auch müssen Sie Ihren Mitarbeiter zunächst abmahnen, bevor Sie ihm fristlos kündigen können." Es sei denn, betont Rechtsanwalt Wohlfeil, es handele sich um eine schwerwiegende Belästigung. Ein Griff an die Brust zum Beispiel könne unter Umständen als schwerwiegend eingestuft werden.

"Das Opfer hat auch einen Schadensersatzanspruch aus dem entstandenen nicht materiellen Schaden", sagt der Experte für Arbeitsrecht. Dazu gebe es aber kein einziges Urteil. Den meist weiblichen Klägern gehe es in der Regel nur darum, dass das würdelose Verhalten eingestellt wird.

(bw)

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