Ein paar Euro in bar hier, eine kleine Rechnung dort – da kommt auch einiges an Betriebsausgaben zusammen. Diese Posten sollten Sie bei Ihrem Jahresabschluss nicht vergessen!
Viele Handwerker bereiten derzeit an ihrem Jahresabschluss vor – oder müssen ihn demnächst in Angriff nehmen. Doch wer die großen Zahlen wälzt, vergisst dabei so manchen kleinen Posten - aber auch bei denen kann so manches zusammenkommen. Welche Betriebsausgaben am häufigsten vergessen werden, weiß Steuerberater Horst Schade aus Braunschweig:
1. Repräsentationskosten: Blumensträuße & Co.
Dazu zählen zum Beispiel auch der wöchentliche Blumenstrauß im Büro, in dem Sie Ihre Geschäftskunden empfangen, oder der teure Druck im schönen Rahmen an der Wand. Beides sind Betriebsausgaben und wenn das Bild an der Wand weniger als 410 Euro gekostet hat, müssen Sie es auch nicht abschreiben, sondern können es direkt absetzen.
2. Bildschirmarbeitsbrille: Betriebsausgabe auf Rezept!
Brillen können ganz schön ins Geld gehen, vor allem dann, wenn Sie für die Arbeit am Computer zusätzlich eine Bildschirmarbeitsbrille brauchen. Doch auch diese Ausgabe können Sie als Betriebsausgabe absetzen - vorausgesetzt, sie wurde vom Arzt verordnet.
3. Kontoführungsgebühren: Auszug statt Rechnung
Die Gebühren stehen auf dem Kontoauszug, genauer im Kontenabschluss. Mehr brauchen Sie nicht, um diese Kosten für das Firmenkonto abzusetzen.
4. Privates Telefon, Internet, PC: Absetzen oder verhandeln?
Wenn Sie auch daheim für den Betrieb vom privaten Anschluss telefonieren, am privaten PC arbeiten oder im Internet surfen, können Sie das Finanzamt daran ebenfalls beteiligen. Für Telefon und Internet akzeptiert das Finanzamt pauschal 20 Prozent der Kosten, den PC können Sie sogar voll absetzen, wenn Sie ihn nur zu maximal zehn Prozent privat nutzen.
"Aber das muss man nachweisen und das führt zu Fragen nach dem privaten Computer ...", warnt Schade. Darum rät er seinen Mandanten zu einem anderen Vorgehen: "Wenn man das private Telefon gar nicht erst anteilig absetzt, kann man auch leichter gegenargumentierten, wenn ein Betriebsprüfer beim Firmenanschluss einen Abschlag für die private Mitnutzung ansetzt."
5. Bewirtung im Betrieb: Belege nicht vergessen!
Wer Mitarbeiter, Kunden oder Partner während einer geschäftlichen Anlasses bewirtet, kann auch diese Kosten absetzen. "Aber häufig wird dann einfach vergessen, die Quittung einzureichen - dann gibt es auch keinen Betriebsausgabenabzug", warnt Schade.
6. Reisekosten: Diese Sätze gelten unterwegs
Dauert eine Geschäftsreise länger als acht Stunden, dann können Sie dafür eine Verpflegungspauschale von sechs Euro ansetzen. Dauert die Reise 14 Stunden oder mehr, dann stehen Ihnen 12 Euro zu, ab 24 Stunden sind es 24 Euro pro Tag.
7. Privatgegenstände: Was Sie im Betrieb nutzen, können Sie auch absetzen!
Vor allem Existenzgründer übernehmen aus Kostengründen häufig Gegenstände aus ihrem Privatbesitz in die Firma, zum Beispiel Regale, Stühle oder einen Esstisch als Besprechungstisch. Auch das gehört in die Betriebsausgaben, rät Schade.
Allerdings muss der Unternehmer den "Verkehrswert" ermitteln und nachweisen, betont Schade. "Bei größeren, teuereren Gegenständen sollte man den Wert schätzen lassen, bei kleineren sollte man sich in einem Geschäft erkundigen oder den Wert bei E-Bay ermitteln und das Ergebnis ausdrucken", rät der Experte.
Auch hier gilt: Sogenannte geringwertige Wirtschaftsgüter bis 410 Euro können Sie sofort komplett, alles andere über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abschreiben.