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Die Wartezeit auf den Kündigungsschutz

Die Wartezeit auf den Kündigungsschutz

Arbeitnehmer genießen erst nach sechs Monaten der Beschäftigung beim selben Arbeitgeber den Schutz des Kündigungsschutzgesetz.

Das Kündigungsschutzgesetz gilt nur für diejenigen Arbeitnehmer, die länger als sechs Monate in demselben Betrieb oder Unternehmen beschäftigt sind (sog. Wartezeit). Das Arbeitsverhältnis muss zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung länger als sechs Monate bestanden haben. Eine Kündigung kann also wirksam auch noch kurz vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist erfolgen.

Tatsächliche Unterbrechungen sind unbeachtlich

Beachtet werden muss aber, dass tatsächliche Unterbrechungen wie - z. B. Krankheit und Urlaub - die Wartezeit nicht unterbrechen.

Probleme bei nur kurzfristigen Beendigungen der Arbeitsverhältnisse

Aber auch rechtliche Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses (Beendigung des Arbeitsverhältnisses) haben auf die Berechnung der Wartezeit keinen Einfluss, wenn zwischen den einzelnen Arbeitsverhältnissen ein enger sachlicher Zusammenhang besteht, also letztlich eine ähnliche Arbeitsaufgabe übertragen wird.

Für die Frage, ob ein enger sachlicher Zusammenhang besteht, ist auf Anlass und Dauer der Unterbrechung und auf die Art der dann erfolgenden Weiterbeschäftigung abzustellen.

Unmittelbare Weiterbeschäftigung

Wird unmittelbar ohne eine zeitliche Unterbrechung an ein beendetes Arbeitsverhältnis ein weiteres Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber angeschlossen, so ist die Wartezeit nicht unterbrochen, das heißt, es kann bei einer Beschäftigung von z. B. einmal zwei Monaten und einer weiteren Beschäftigung von vier Monaten und einem Tag ein Kündigungsschutz für den Arbeitnehmer entstehen.

Die Zeiten eines vorausgegangenen Ausbildungsverhältnisses sind auf die Wartezeit anzurechnen, ebenso wie ein vorausgegangenes befristetes Arbeitsverhältnis.

Zeitliche und rechtliche Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses

Bei Vorliegen einer zeitlichen und rechtlichen Unterbrechung kommt es entscheidend auch auf die Dauer der Unterbrechung an. Kurze Unterbrechungen von wenigen Tagen sind i. d. R. unbeachtlich, das heißt, die Wartezeit wird nicht unterbrochen.

Je länger eine zeitliche Unterbrechung andauert, desto wesentlicher müssen die für einen sachlichen Zusammenhang sprechenden Umstände sein.

Maßgeblich für die Wartezeit ist die Zugehörigkeit zum Unternehmen. Daraus folgt, dass die Wartezeit auch dann erfüllt ist, wenn der Arbeitnehmer ununterbrochen in verschiedenen Betrieben desselben Unternehmens beschäftigt worden ist.

Das Kündigungsschutzgesetz ist jedoch nicht konzernbezogen. Die bei einem anderen rechtlich selbständigen Konzernunternehmen zurückgelegte Zeit ist deshalb nicht auf die Wartezeit anzurechnen.

Dr. Thomas Puffe-Rausch

Kanzlei Beiten Burkhardt Goerdeler, Berlin

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