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Die wichtigsten Änderungen im Entwurf des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts

Die wichtigsten Änderungen Schuldrecht

Folgende Punkte sind im Entwurf des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vorgesehen.

Der Entwurf hat folgende Regelungsbereiche:

Neuordnung des Verjährungsrechts

Neuordnung des Leistungsstörungsrechts

Integration der Verbraucherschutzgesetze

Neuordnung des Kaufrechts

Neuordnung des Werkvertragsrechts

Neuordnung des Verjährungsrechts:

Die unterschiedlichen Verjährungsfristen zwischen sechs Wochen und 30

Jahren werden vereinheitlicht und systematisch geregelt.

Die gravierenden Inhalte:

Die Verjährung soll künftig drei Jahre betragen, die mit Kenntnis beziehungsweise grob fahrlässiger Unkenntnis von den anspruchsbegründeten Umständen beginnen soll.

Wichtigste Ausnahme: Zwei Jahre ab Lieferung bei Ansprüchen wegen Mängeln im Kauf- und Werkvertrag.

Sonstige Ausnahmen: Der Ausnahmekatalog ist eng gefasst: Bei Mängeln an Bauwerken beträgt die Verjährungsfrist im Werkvertragsrecht fünf Jahre.

Neuordnung des Leistungsstörungsrechts:

Die Vorschriften für die Rechtsfolgen der Verletzung von Verträgen und anderen Schuldverhältnissen werden vereinfacht.

Integration der Verbraucherschutzgesetze:

Die Verbraucherschutzgesetze sollen in das BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) integriert werden, um das BGB, aber auch das Verbraucherschutzrecht aufzuwerten.

Neuordnung des Kaufrechts:

Die Gewährleistungsfristen und -rechte des Käufers werden optimiert.

Die wichtigsten Inhalte:

Verpflichtung des Verkäufers zur Übereignung einer mangelfreien Sache.

Verlängerung der Verjährungsfrist für die Sachmängelansprüche des Käufers von sechs Monaten auf zwei Jahre.

Haftung des Verkäufers auch für Herstellerangaben über bestimmte Eigenschaften der Kaufsache unabhängig davon, ob der Verkäufer sich diese Aussagen ausdrücklich zu eigen gemacht hat.

Einführung eines Anspruchs des Käufers nach seiner Wahl auf Nachbesserung beziehungsweise Nachlieferung bei Lieferung einer mangelhaften Kaufsache durch den Verkäufer.

Neben Rücktritt oder Minderung nur vom Verschulden des Verkäufers abhängiger Schadenersatzanspruch des Käufers; Verschulden ist bei Zusicherung einer tatsächlich fehlenden Eigenschaft nicht erforderlich.

Einführung einer Beweislastumkehr zugunsten des Verbrauchers: Bei Auftreten eines Sachmangels innerhalb der ersten Monate nach Lieferung wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Lieferung vorhanden war.

Rückgriffsansprüche des Unternehmers, der an einen Verbraucher eine Sache verkauft, die bereits zuvor fehlerhaft war; der Unternehmer kann insbesondere von seinem Lieferanten die Aufwendungen verlangen, die er für die Nachbesserung gegenüber dem Verbraucher gehabt hat.

Neuordnung des Werkvertragsrechts:

Die Haftung des Werkunternehmers für Mängel des versprochenen Werks soll an die entsprechenden Änderungen des Kaufrechts angepasst werden.

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