Etwas Brotaufstrich auf einem angebissenen Brötchen: Für den Gesellen war es eine "Geschmacksprobe" der eben hergestellten Käsecréme. Für den Chef der Bäckerei war es ein Grund für die fristlose Kündigung. Und weil der Arbeitgeber nicht beweisen konnte, dass auch das Brötchen gestohlen war, ging letztlich nur noch um den Aufstrich im Wert von zehn Cent.
Das schien dem Arbeitsgericht Dortmund als Kündigungsgrund jedoch überzogen. Die Richter machten deutlich, dass zwar schon der Diebstahl geringster Beträge ein Kündigungsgrund sein könne. Doch zugleich wiesen sie darauf hin, dass die Entlassung auch unverhältnismäßig sein kann - und damit rechtswidrig. Zu berücksichtigen seien vor einer Kündigung die Betriebszugehörigkeit, die Höhe des Schadens sowie das Risiko und die Höhe möglicher künftiger Schäden im Wiederholungsfall.
Zwar habe der Bäcker zweifellos seinen Arbeitgeber geschädigt. In diesem Fall sei jedoch zu berücksichtigen, dass sich der Schaden im Cent-Bereich bewege und der Geselle in dem Betrieb seit 24 Jahren ohne Beanstandungen gearbeitet habe. Zudem sei die Möglichkeit begrenzt, Speisen des Arbeitgebers im Betrieb zu verzehren, und lasse sich durch den Arbeitgeber kontrollieren. Anders wäre es im Vergleich dazu zu bewerten, wenn Mitarbeiter Waren unkontrolliert aus dem Betrieb schaffen.
Daher hielten die Richter in diesem Fall weder die fristlose noch die ebenfalls ausgesprochene ordentliche Kündigung für zulässig. Vielmehr wäre eine Abmahnung ausreichend gewesen.
Arbeitsgericht Dortmund: Urteil vom 10. März 2009, Az. 7 Ca 4977/08
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(jw)