von Jörg Wiebking
Auf Unternehmer, die einen Firmenwagen auch privat nutzen, kommt Mehrarbeit zu. Seit dem 1. Januar müssen sie nachweisen, dass sie den Wagen zu mehr als 50 Prozent betrieblich nutzen. Nur dann dürfen sie die Ein-Prozent-Regelung anwenden und für den privaten Nutzungsanteil pauschal ein Prozent des inländischen Bruttolistenpreises versteuern. Wer nicht nachweisen kann, dass er mehr als 50 Prozent betrieblich fährt, muss dann den vom Finanzamt geschätzten Privatanteil besteuern, erläutert Steuerfachautor Bernhard Köstler. Bisher wurde in solchen Fällen immer ein Privatanteil von 30 bis 35 Prozent unterstellt. Künftig wird das erheblich mehr sein mindestens 50 Prozent.
Unternehmer Gunnar Barghorn aus Brake regen weniger die finanziellen Folgen auf. Ihn fuchst vor allem die Nachweispflicht: Das ist bürokratisch und mittelstandsfeindlich, sagt der Chef der auf Haustechnik und Metallbau spezialisierten Barghorn GmbH amp; Co. KG. Schlimmer noch: Diese Nachweispflicht stellt alle Unternehmer unter Generalverdacht. Ich persönlich empfinde das als ganz direkte Beleidigung. Leistungsträger dieser Gesellschaft würden so zum wiederholten Mal neidmotiviert beschnitten. Das hat Barghorn auch Kanzlerin Merkel geschrieben. Eine Antwort hat der Ingenieur nicht bekommen. Dennoch hofft er darauf, dass sich die Regierung eines Besseren besinnt oder zumindest bei der Ausgestaltung der neuen Regeln Vernunft annimmt.
Wie die Nachweispflicht im Detail geregelt werden soll, steht noch nicht fest. Das muss das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben erst noch festlegen, berichtet Steuerexperte Köstler. Mit dem Schreiben sei erst im Februar oder März zu rechnen.
Dennoch sollten Handwerker schon jetzt aktiv werden, um Steuernachteile zu vermeiden:
Fahrtenbuch: Die sicherste Methode ist das Führen eines Fahrtenbuchs, rät Dirk Witte, Steuerberater aus Wildeshausen.
Aufzeichnungen: Statt eines Fahrtenbuchs, in dem auch Privatfahrten erfasst werden müssen, würden Aufzeichungen über betriebliche Touren genügen, sagt Witte. Zumindest sollten die betrieblichen Fahrten mit Datum, gefahrenen Kilometern, Zweck und Strecke aufgezeichnet werden. Wer es nicht schafft, die Fahrten zeitnah aufzuschreiben, habe als Notnagel noch eine dritte Möglichkeit, ergänzt Köstler: Dazu gehöre es, den Kilometerstand am Anfang und Ende des Jahres festzuhalten und die betrieblich gefahrenen Kilometer wöchentlich aufzulisten. Am Ende der Woche nimmt man sich das Auftragsbuch, Quittungen und andere Belege und hält schriftlich mit Verweis auf Auftrags- und Rechnungsnummern fest, wann man wo war und wie viele Kilometer man dabei zurückgelegt hat.
Wagen entnehmen: Nicht zuletzt sollten Unternehmer gemeinsam mit ihrem Steuerberater prüfen, ob es sich lohnt, den Wagen aus dem Betriebsvermögen zu entnehmen und für betriebliche Fahrten mit diesem Wagen pauschal 30 Cent pro Kilometer von der Steuer abzusetzen. Das kann für kleinere Fahrzeuge sinnvoll sein, die überwiegend privat genutzt werden, sagt Witte. Doch schon bei Mittelklassewagen würde es sich fast immer lohnen, das Auto im Betriebsvermögen zu behalten und für die Privatfahrten zu zahlen. Das bringt Vorteile bei der Umsatzsteuer und man kann die tatsächlich anfallenden betrieblichen Kosten pro Kilometer absetzen, und das sind meistens mehr als 30 Cent.