Überstunden elektronisch erfassen: Die Beweislast für angeordnete Überstunden bleibt dennoch beim Arbeitnehmer.
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Überstunden elektronisch erfassen: Die Beweislast für angeordnete Überstunden bleibt dennoch beim Arbeitnehmer.

Urteil

Digitale Arbeitszeiterfassung: Wer zahlt für Überstunden?

Arbeitgeber müssen nur angeordnete Überstunden bezahlen. Doch wer trägt die Beweislast, wenn ein Arbeitszeiterfassungssystem im Spiel ist?

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Der Fall: Ein Auslieferungsfahrer verließ seinen Arbeitgeber mit 348 Überstunden, dokumentiert in der elektronischen Zeiterfassung. Er verklagte seinen Ex-Betrieb auf eine Zahlung von mehr als 5.000 Euro. Begründung: Er habe die ganze Zeit ohne Pause gearbeitet, um sein Pensum zu schaffen.

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Die Sache ging vor Gericht – durch alle Instanzen: Nach Ansicht des Arbeitsgerichts Emden ändere sich durch ein Urteil des EuGH, das die Arbeitgeber zur Einführung eines Arbeitszeiterfassungssystems verpflichtet, die Beweislast für die Bezahlung von Überstunden. Durch ein solches System könne sich der Arbeitgeber jederzeit ein Bild von der Situation machen, das reiche aus. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen sah das anders. Der Fall landete schließlich vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG).

Das Urteil: Die Richter des BAG entschieden im Sinne des Unternehmens. Der Arbeitnehmer müsse auch künftig beweisen, dass der Arbeitgeber die Überstunden veranlasst hat. Daran ändere das EuGH-Urteil nichts. Es beschränke sich darauf, die Arbeitszeitgestaltung zu regeln, um Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten, beziehe sich aber nicht auf die Vergütung. Deshalb hätte der Fahrer belegen müssen, dass er tatsächlich ohne Pause arbeiten musste, um die Auslieferungsfahrten zu erledigen. (Urteil vom 4. Mai 2022, Az. 5 AZR 359/21)

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