Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Mainz entschieden. In dem Fall hatte der Chef mit fristloser Kündigung gedroht, falls die Mitarbeiterin nicht selbst kündige. Sie ließ sich darauf ein, erklärte später jedoch die Anfechtung ihrer Eigenkündigung wegen widerrechtlicher Drohung des Chefs. Das Gericht entschied, dass die Drohung nicht widerrechtlich sei, wenn der Arbeitgeber die Kündigung „ernsthaft in Erwägung“ ziehe. Allerdings müsse er das beweisen können. In dem Fall war der Drohung ein so heftiger Streit vorangegangen, dass das Gericht die Kündigungsabsicht für glaubwürdig hielt.
(jw)
LAG Mainz: Urteil vom 11. April 2016,
Az. 3 Sa 511/15
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