Am 25. Mai 2018 tritt die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Kraft. Eine der Neuerungen: Unternehmen können künftig bei Verstößen gegen die Datenschutzbestimmungen mit deutlich höheren Bußgeldern belangt werden als bislang. Das sorgt bei den Verantwortlichen für große Verunsicherung. Doch ist sie begründet?
Nach Einschätzung des Bayerischen Landesamts für Datenschutzaufsicht halten sich die Neuerungen und Mehraufgaben gerade für kleine Betriebe in Grenzen. Die Behörde hat deshalb Handreichungen für kleine Unternehmen entwickelt. Es gibt sie beispielsweise für:
- Handwerksbetriebe insgesamt
- Kfz-Werkstätten
- Bäckereien und
- Online-Shops.
Die Handreichungen sind jeweils zwei Seiten lang. Neben allgemeinen Hinweisen zur DSGVO enthalten sie jeweils ein Fallbeispiel. Anhand eines Betriebs wird erläutert, welche Verarbeitungstätigkeiten dort anfallen – wie etwa Lohnabrechnung, Personalverwaltung, Betrieb der Firmenwebsite und Kundenverwaltung.
Anschließend folgen zehn Fragen zu den wesentlichen DSGVO-Anforderungen für Betriebe. Anhand des Fallbeispiels wird beantwortet, ob der Betrieb
- einen Datenschutzbeauftragten braucht,
- ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten führen muss,
- eine Datenschutz-Verpflichtung von Beschäftigten durchführen muss,
- Informations- und Auskunftspflichten gegenüber Kunden und Mitarbeitern hat,
- Anforderungen zur Datenlöschung beachten muss,
- Daten besonders sichern muss,
- einen Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung braucht,
- Datenschutzverletzungen melden muss,
- eine Datenschutz-Folgenabschätzung benötigt und
- die Videoüberwachung ausschildern muss.
Zum Schluss werden in der Handreichung alle Anforderungen kurz erläutert.
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