Der Fall: Unentschuldigtes Fehlen bei der Arbeit, Weitergabe vertraulicher Daten, unwahre Angaben im Lebenslauf, Überschreiten der Befugnisse – aus Sicht des Betriebs hatte sich eine Mitarbeiterin innerhalb kürzester Zeit mehrere Fehltritte geleistet. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses griff der Chef griff deshalb zum Hörer, um den neuen Arbeitgeber der Frau zu warnen. Das bekam die ehemalige Mitarbeiterin heraus und sah sich zu Unrecht diffamiert. Daher forderte sie vom Betrieb eine Unterlassungserklärung. Doch das machte er nicht uns so reichte die Frau Klage gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber ein.
Das Urteil: Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz entschied zu Gunsten der Frau. Der ehemalige Arbeitgeber habe in diesem Fall die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiterin zu Unrecht verletzt.
Allerdings stellten die Richter klar, dass Arbeitgeber nicht grundsätzlich daran gehindert seien, Auskünfte über die Leistung und das Verhalten von Mitarbeitenden während des Arbeitsverhältnisses zu erteilen. Diese Auskünfte seien auch gegen Willen der ausgeschiedenen Arbeitnehmer möglich – zum Beispiel, wenn andere Arbeitgeber so bei der Wahrung ihrer Belange unterstützt werden. Voraussetzung dafür sei im Einzelfall jedoch eine Güter- und Interessenabwägung. Dabei müsse geprüft werden, ob dem Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers andere „gleichwertige und schutzwürdige Interessen anderer gegenüberstehen“. (Urteil vom 5. Juli 2022, Az. 6 Sa 54/22)
Tipp: Sie wollen keine wichtigen Infos zum Thema Arbeitsrecht verpassen? Dann abonnieren Sie hier den handwerk.com-Newsletter. Jetzt hier anmelden!
Auch interessant: