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Baurecht

Was Handwerker bei Kostenvoranschlägen beachten müssen

Kostensteigerungen oder eine Vergütung für den Kostenvoranschlag können zu Ärger mit Kunden führen. Ein Baurechtler erklärt, was Handwerker beachten müssen.

  • Handwerker dürfen bei der Schlussrechnung vom Kostenvoranschlag abweichen. Allerdings müssen sie dabei einige Regeln beachten.
  • Laut Rechtsprechung sind Abweichungen von bis zu 20 Prozent möglich, so Baurechtler Philip Pürthner. Handwerker müssen ihre Kunden aber zuvor über eventuelle Kostensteigerungen informieren.
  • Versäumen es Handwerker, über mögliche Kostensteigerungen zu unterrichten, haben Kunden ein Sonderkündigungsrecht.
  • Für einen Kostenvoranschlag können Handwerker Geld verlangen. Aber: Sie müssen die Vergütung vorab mit ihren Kunden vereinbaren.
  • Kostenvoranschläge sind keine Angebote, denn in einigen wesentlichen Punkten unterscheiden sie sich von einem Angebot.
  • Kostensteigerungen oder eine Vergütung für den Kostenvoranschlag können zu Ärger mit Kunden führen. Ein Baurechtler erklärt, was Handwerker beachten müssen.

Kunden verlangen oft Kostenvoranschläge, bevor sie einen Auftrag erteilen. Doch Arbeiten auf dem Bau sind manchmal unberechenbar und so manche Rechnung fällt höher aus als der Kostenvoranschlag. Doch darf das überhaupt sein? Und wie stark können Handwerker vom Kostenvoranschlag abweichen? Philip Pürthner, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht im Deutschen Anwaltverein kennt die Antworten.

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Was gilt, wenn Bauarbeiten teurer werden als gedacht?

„Abweichungen vom Kostenvoranschlag sind grundsätzlich möglich“, sagt der Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht von der Kanzlei RJ Anwälte. Gemäß aktueller Rechtsprechung müssen Auftraggeber Abweichungen von 15 bis 20 Prozent vom Kostenvoranschlag akzeptieren. Auch Abweichungen von bis zu 25 Prozent können gerechtfertigt sein.

„Die Spanne hängt grundsätzlich davon ab, wie konkret der Unternehmer den Kostenvoranschlag gestalten konnte“, erläutert der Jurist. Seien vorab nicht alle preisbildenden Faktoren bekannt, könne bei einer Abweichung von 20 bis 25 Prozent nicht von einer wesentlichen Abweichung vom Kostenvoranschlag gesprochen werden.

Wie eine deutliche Abweichung zustandekommen kann, erläutert Pürthner anhand eines Beispiels:

Die Sanierungsarbeiten auf der Baustelle sind im vollen Gange. Ein Betrieb ist lediglich mit neuem Tapezieren und Anstrich beauftragt. Beim Entfernen der Tapete fallen den Handwerkern plötzlich große Putzbrocken von den Wänden. Infolgedessen benötigen sie zusätzliches Material, um ihren Vertrag mit dem Kunden erfüllen zu können. Außerdem ist der Arbeitsaufwand viel höher als ursprünglich geplant. „Es entsteht somit ein zusätzlicher Vergütungsanspruch“, sagt der Baurechtler.

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Was ist bei der Abweichung vom Kostenvoranschlag zu beachten?

„Über jede Abweichung müssen Handwerker ihre Kunden in Kenntnis setzen“, betont Rechtsanwalt Philip Pürthner. Damit meint er aber nicht Differenzen bei einzelnen Positionen, sondern lediglich Abweichungen von der im Kostenvoranschlag genannten Gesamtsumme. Doch ist das überhaupt realistisch? „Mehrmengen kommen nicht unvermittelt“, meint der Rechtsanwalt. Seiner Einschätzung nach können sorgfältige Unternehmer rechtzeitig erkennen, wann die angebotenen Mengen erreicht sind. Wer das nicht erkenne und sofort melde, verletze seine vertraglichen Nebenpflichten.

„Informieren Handwerker nicht über mögliche Kostensteigerungen, haben Auftraggeber ein Sonderkündigungsrecht“, so der Baurechtler. Nach Einschätzung von Rechtsanwalt Pürthner können sie von diesem Recht auch dann Gebrauch machen, wenn sich eine Kostensteigerung als wahrscheinlich abzeichnet und der Handwerker darüber noch nicht informiert hat.

Bei einer Sonderkündigung durch den Auftraggeber sei allerdings die bis dahin mangelfrei erbrachte Leistungen zu bezahlen. „Außerdem können Handwerker Ersatz für die im Werklohn nicht enthaltenen Auslagen verlangen“, sagt Pürthner. So könnten sie sich beispielsweise auch die Kosten für gekauftes Material oder den Transport erstatten lassen.

Kompliziert wird es allerdings, wenn die Leistung zum Zeitpunkt der Sonderkündigung schon erbracht ist. Denn dem Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht zufolge gibt es unter Juristen unterschiedliche Auffassungen, wie mit solchen Fällen umzugehen ist: „Die Rechtsprechung ist hier uneinheitlich und es gibt die unterschiedlichsten Einzelfallentscheidungen.“ Deshalb rät Pürthner Handwerkern in solchen Fällen, sich an einen Experten zu wenden.

Wie sollten Handwerker über Abweichungen vom Kostenvoranschlag informieren?

Es gibt keine Vorgabe, wie Handwerker ihre Kunden über Abweichungen vom Kostenvoranschlag informieren müssen. Dennoch rät Baurechtler Philip Pürthner zur Schriftform. „Ideal ist es, wenn Sie sich den Erhalt des Schreibens bestätigen lassen“, so der Jurist. Dann könnten die Auftraggeber bei späteren Streitigkeiten nicht einfach behaupten, sie hätten von der Kostensteigerung nie etwas gehört.

Verweigere der Auftraggeber die Unterschrift, dann rät Pürthner dazu, den Kunden noch einmal vor Zeugen zu informieren, zum Beispiel vor Mitarbeitern .

Dürfen Handwerker Geld für einen Kostenvoranschlag verlangen?

Einen Kostenvoranschlag zu erstellen, ist für Handwerksbetriebe mit Aufwand verbunden, den er sich vergüten lassen darf. „Das ist grundsätzlich möglich“, sagt Rechtsanwalt Philip Pürthner. Allerdings weist er darauf hin, dass Handwerker mit ihren Kunden die Vergütung für den Kostenvoranschlag ausdrücklich vorab vereinbaren müssen. Auch hier empfiehlt der Baurechtler, die Vereinbarung schriftlich festzuhalten. „Dann können Handwerker im Streitfall besser nachweisen, dass der Kunde mit der Vergütung für den Kostenvoranschlag einverstanden war“, so Pürthner.

Doch wie viel dürfen Handwerker für einen Kostenvoranschlag verlangen? „Sie können die Leistung zum Beispiel nach dem Zeitaufwand abrechnen“, meint der Baurechtler.

Ist der Kostenvoranschlag mit einem Angebot gleichzusetzen?

Kunden holen sich bei Handwerkern einen Kostenvoranschlag ein oder sie bekommen ein Angebot vorgelegt – beides erscheint auf den ersten Blick ähnlich. Doch die beiden Dokumente unterscheiden sich in einigen wesentlichen Punkten. „Ein Angebot ist immer verbindlich“, erläutert Rechtsanwalt Philip Pürthner. Der Kostenvoranschlag hingegen sei in der Regel ein unverbindliches Preisangebot. Einzige Ausnahme: Der garantierte Kostenvoranschlag ist verbindlich.

Das Angebot unterscheidet sich aber noch in weiteren Punkten vom Kostenvorschlag. Laut Gesetz muss es immer kostenlos sein – beim Kostenvoranschlag ist das nicht zwingend so. „Außerdem haben Angebote im Gegensatz zu Kostenvoranschlägen meist eine Bindungsfrist“, sagt Baurechtler Pürthner.

„Die Bindung kann bei Angeboten aber auch aufgehoben werden“, so Philip Pürthner. Das sei beispielsweise der Fall, wenn in dem Schreiben folgende Formulierungen enthalten sind:

  • Angebot freibleibend oder
  • unverbindliches Preisangebot.

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Beitrag vom 20. Februar 2019, aktualisiert am 29. April 2019.

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