Um Arbeitszeugnisse wird vor Gericht viel gestritten. Meist geht es dabei um die Beurteilung. Doch manchmal gibt es auch Streit um die Form: Darf der Arbeitgeber Schulnoten verteilen? Am Ende hat in diesem Streit das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Der Fall: Ein Elektriker kündigte nach zehn Jahren in seinem Betrieb und verlangte ein qualifiziertes Arbeitszeugnis. Er erhielt ein Schriftstück, in dem sein Arbeitgeber seine Fähigkeiten und sein Verhalten tabellarisch aufgelistet und dafür Schulnoten vergeben hatte. Der Elektriker meinte, dies könne bei Bewerbungen einen negativen Eindruck hinterlassen und klagte.
Das Urteil: Die Richter am Bundesarbeitsgericht urteilten im Sinne des Elektrikers. Der Arbeitgeber erfülle den Zeugnisanspruch eines Arbeitnehmers nicht dadurch, dass er Leistung und Verhalten in einer an ein Schulzeugnis angelehnten tabellarischen Darstellung beurteilt. Die erforderlichen individuellen Hervorhebungen und Differenzierungen in der Beurteilung ließen sich nur durch ein im Fließtext formuliertes Arbeitszeugnis angemessen herausstellen, entschieden die Richter. Sie überwiesen den Fall zurück an das Landesarbeitsgericht Hamm, das nun über die richtigen Formulierungen verhandeln muss.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27. April 2021, Aktenzeichen 9 AZR 262/20
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