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BGH-Urteil

E-Mails mit Zufriedenheitsumfragen sind unzulässige Werbung

Eine Umfrage zur Kundenzufriedenheit in einer E-Mail ist unzulässige Werbung – auch wenn die E-Mail eine Rechnung enthält, hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Der Fall: Ein Kunde, der über eine Internet-Plattform Waren bestellt hatte, erhielt im Nachgang eine Rechnung per E-Mail. Die enthielt zudem die Bitte, den Einkauf zu bewerten. Diese Aufforderung sah der Käufer als unerlaubte Zusendung von Werbung. Seiner Meinung nach griff sie in seine Persönlichkeitsrechte ein. Deshalb verklagte der Kunde den Verkäufer.

Das Urteil: Die Richter des Bundesgerichtshofes (BGH) gaben dem Kläger Recht. Das Versenden von Werbung per E-Mail sei grundsätzlich ein Eingriff in die Privatsphäre, wenn der Empfänger dem vorher nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Der BGH betonte, dass eine Kundenzufriedenheitsbefragung in einer E-Mail auch dann unter den Begriff der (Direkt-)Werbung falle, wenn mit der E-Mail die Übersendung einer Rechnung für ein zuvor gekauftes Produkt erfolgt.

Der Verkäufer müsse seinem Kunden nach dem Kauf die Möglichkeit einräumen, einer Verwendung seiner Kontaktdaten zu werblichen Zwecken zu widersprechen, betonten die Richter. Da dies nicht der Fall war, habe der Verkäufer rechtswidrig gehandelt.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Juli 2018, Az.: VI ZR 225/17

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