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Recht

Keine Beitragspflicht für Ehrenämter

Für die ehrenamtliche Tätigkeit eines Kreishandwerksmeisters forderte die Deutsche Rentenversicherung Sozialversicherungsbeiträge nach. Seine Kreishandwerkerschaft hat dagegen geklagt. Mit Erfolg!

Der selbstständige Elektromeister hatte von der Kreishandwerkerschaft (KH) eine Aufwandsentschädigung für die mit seinem Amt verbundenen Repräsentations- und Verwaltungsaufgaben erhalten. Nach einer Prüfung der KH-Geschäftsstelle nahm die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) an, dass der Kreishandwerksmeister dort geringfügig beschäftigt sei und forderte pauschale Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von rund 2600 Euro nach.

Die Kreishandwerkerschaft wollte das nicht hinnehmen und klagte gegen die Deutsche Rentenversicherung. Der Aufwand hat sich gelohnt: Das Bundessozialgericht gab ihr in letzter Instanz schließlich Recht.

In der Urteilsbegründung heißt es, Ehrenämter zeichneten sich durch die Verfolgung eines ideellen, gemeinnützigen Zweckes aus. Sie unterschieden sich damit grundlegend von beitragspflichtigen, erwerbsorientierten Beschäftigungsverhältnissen. Die Gewährung von Aufwandsentschädigungen ändere daran nichts, selbst wenn sie pauschal und nicht auf Heller und Pfennig genau entsprechend dem tatsächlichen Aufwand erfolge. Auch die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben sei unschädlich, soweit sie unmittelbar mit dem Ehrenamt verbunden seien – wie zum Beispiel die Einberufung und Leitung von Gremiensitzungen.

 

Fazit: Angemessene pauschale Aufwandsentschädigungen für Ehrenämter sind dem Gericht zufolge grundsätzlich beitragsfrei. Dies gilt auch dann, wenn der Amtsinhaber neben Repräsentationspflichten Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, die unmittelbar mit seinem Ehrenamt verbunden sind.

Quelle: Urteil des Bundessozialgerichts vom 16.08.2017, Aktenzeichen B 12 KR 14/16 R

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