Der Fall: Am Montagmorgen erscheint eine Arbeitnehmerin nicht zur Arbeit. Stattdessen schreibt sie ihrem Vorgesetzten mittags eine E-Mail mit dem Betreff „Spontan-Urlaub“. Darin teilt die Frau mit, dass sie überraschend eine Reise geschenkt bekommen habe und dass sie deshalb die komplette Woche nicht zur Arbeit kommen werde. Sie entschuldigt sich für die Überrumpelung und bittet um eine kurze Rückmeldung von ihrem Chef.
Der antwortet noch am gleichen Tag, dass ihre Anwesenheit aus dringenden betrieblichen Gründen erforderlich sei. Doch das lehnt die Frau ab, da sie sich im Urlaub auf Mallorca befinde. Das Unternehmen stellt der Frau daraufhin eine Kündigung aus. Gegen den Rausschmiss klagt die Mitarbeiterin vor Gericht.
Das Urteil: Die eigenmächtige Inanspruchnahme von Urlaub ist ein Kündigungsgrund, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf. Sie rechtfertige sogar eine fristlose Kündigung. Schließlich habe die Mitarbeiterin spätestens am zweiten Abwesenheitstag zu erkennen gegeben, dass sie an dem eigenmächtig genommenen Urlaub festhalte und nicht zur Arbeit kommen werde. Damit hat sie nach Einschätzung des Gerichts falsche Prioritäten gesetzt und ihre vertragliche Pflicht zur Arbeit beharrlich verletzt.
LAG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 2018, Az.: 8 Sa 87/18
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