Der Fall: Ein digitaler Schriftverkehr zwischen zwei ehemaligen Geschäftspartnern ist Gegenstand dieses Urteils. In einer E-Mail-Signatur war ein Logo verwendet worden, das mit einer Website verlinkt war. Das Amtsgericht Frankfurt/Main hatte darüber zu entscheiden, ob das Logo mit dem Link auf eine Website als unzulässige Werbung gilt oder nicht. Der Klage ging eine einstweilige Verfügung voraus: In der hatte das Gericht dem Absender der mit Logo bestückten E-Mails untersagt, weiter Mails an die Empfängerin zu senden.
Als die nun doch eine E-Mail bekam, sollte das Gericht den Erhalt der einstweiligen Verfügung überprüfen. Das Gericht aber hob die einstweilige Verfügung auf.
Das Urteil: Die Richter waren der Meinung, dass es sich bei der E-Mail nicht um Werbung handelte. Der Begriff Werbung umfasse dem allgemeinen Sprachgebrauch zufolge alle Maßnahmen eines Unternehmens, die auf die Förderung des Absatzes seiner Produkte gerichtet sind. Direktwerbung sei dann gegeben, wenn der Werbende einen unmittelbaren Kontakt zu einem bestimmten Adressaten herstellt, entweder durch Briefe, persönliche Ansprache, durch Telefonanrufe oder E-Mails.
Die bloße Verwendung eines Logos eines Unternehmens sei dem AG Frankfurt zufolge nicht unmittelbar darauf ausgerichtet, die Förderung des Absatzes von Produkten oder Dienstleistungen zu erreichen. Auch die Verlinkung des Logos auf die Unternehmenswebsite sahen die Richter als unproblematisch an. Denn ein Klick könne ohne Aufwand unterlassen werden. Aus diesen Gründen hoben die Richter die Unterlassungsklage auf.
AG Frankfurt/Main, Urteil vom 2. Oktober 2017, Az.: 29 C 1860/17
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