Auf einen Blick:
- Ein Betrieb erhält Ware, die schon bei der Lieferung offensichtliche Mängel aufweist. Die zeigt das Unternehmen beim Lieferanten an – aber erst zwei beziehungsweise vier Wochen später.
- Das ist zu spät, entscheidet das OLG Hamburg. Der belieferte Betrieb muss die Ware trotz der eklatanten Mängel voll bezahlen.
- Im Urteil stellt das Gericht klar, worauf es für Betriebe ankommt, wenn sie Mängel rügen.
Betriebe, die Ware von einem Lieferanten bekommen, müssen die Lieferung unverzüglich auf Mängel prüfen und sie gegebenenfalls anzeigen. So schreibt es Paragraf 377 des Handelsgesetzbuchs (HGB) vor. Unternehmer, die ihren Pflichten nicht nachkommen, setzen ihre Gewährleistungsrechte aufs Spiel. Doch was ist, wenn die Lieferung ganz eklatante Mängel aufweist und der belieferte Betrieb das erst zwei beziehungsweise vier Wochen später anzeigt? Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) Hamburg musste in so einem Fall entscheiden.
Eklatanter Mangel: Betrieb liefert helle statt dunkle Platten
Ein Metallbaubetrieb beliefert einen Garten- und Landschaftsbaubetrieb mit Sichtschutzwänden. Doch dabei handelt es nicht um dunkle, beschichtete Eternitplatten, wie es der Vertrag vorsieht. Die gelieferten Platten sind helle und unbeschichtete Eterplan-Platten. Knapp drei Wochen später moniert der Garten- und Landschaftsbaubetrieb zunächst per E-Mail, dass die Platten dreckig angeliefert worden seien. Weitere zwei Wochen später rügt der Anwalt des Unternehmens, dass der Metallbaubetrieb die falschen Platten geliefert habe und fordert die Beseitigung der Mängel.
Das lehnt der Metallbaubetrieb mit der Begründung ab, der Garten- und Landschaftsbaubetrieb habe den Mangel zu spät gerügt, sodass die Lieferung als genehmigt gelte. Zudem fordert er noch die restliche Vergütung von rund 5.000 Euro. Doch die verweigert das belieferte Unternehmen.
Keine Mängelrechte: Auftraggeber hat Mängel zu spät gerügt
Das OLG Hamburg stellt sich auf die Seite des Metallbaubetriebs. Er habe Anspruch auf die ausstehende Zahlung. Außerdem könne der Garten- und Landschaftsbaubetrieb wegen § 377 Handelsgesetzbuch (HGB) keine Gewährleistungsrechte mehr geltend machen.
Diese Entscheidung stützt das Gericht auf § 377 Handelsgesetzbuch (HGB). Danach müssen Käufer nach der Lieferung unverzüglich prüfen. Werde dabei ein Mangel entdeckt, müsse er „unverzüglich dem Verkäufer nach Art und Umfang“ angezeigt werden. Verdeckte Mängel müssten ebenfalls unverzüglich gerügt werden, „nachdem sie später bekannt geworden sind“.
Die Rügefrist begann im Fall des Garten- und Landschaftsbaubetriebs mit der Lieferung. Da er die Verschmutzung der Platten mehr als zehn Tage später gerügt habe, sei die Rüge laut OLG Hamburg nicht rechtzeitig erfolgt. Denn die Verschmutzung sei bei der Untersuchung „ohne weiteres wahrnehmbar“ gewesen und der Mangel somit „aufdeckbar“.
Auch die Rüge der Materialabweichung erfolgte nach Einschätzung des Gerichts zu spät, da der Auftraggeber die Abweichung bei der Lieferung gekannt habe, den Mangel aber erst einen Monat nach der Lieferung gerügt habe.
Was bei einer Mängelrüge wichtig ist
Im Urteil stellte das OLG mit Verweis auf die Rechtsprechung auch klar, worauf es bei einer Mängelanzeige ankommt. So müsse ein Verkäufer dem Schreiben entnehmen, können in welchen Punkten und in welchem Umfang ein Käufer die gelieferte Ware als nicht vertragsgemäß beanstandet. Anhand der Mängelanzeige müsse der Verkäufer die Beanstandungen prüfen und gegebenenfalls beheben können.
Die Richter wiesen zudem darauf hin, dass der Käufer grundsätzlich in der Darlegungs- und Beweislast ist. Das gelte sowohl für das Vorliegen eines Mangels als auch dafür, dass dieser bei hinreichender Untersuchung nicht zu entdecken war.
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 15. November 2019, Az.: 8 U 75/19
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