Das Bundesfinanzministerium hat in einem Schreiben vom 2. August 2005 verfügt, dass Steuerbescheide hinsichtlich der Nichtabzugsfähigkeit von Rentenversicherungsbeiträgen nur noch nach Paragraf 165 Abgabenordnung vorläufig zu erlassen sind. Aus diesem Grund müssen Betroffene keinen Einspruch mehr einlegen, so die einhellige Meinung zahlreicher Medienberichte.
Doch der Deutsche Steuerberaterverband weist nun darauf hin, dass der Vorläufigkeitsvermerk nur die Frage betrifft, ob die Nichtabzugsfähigkeit von Rentenbeiträgen gegen die Verfassung verstößt. Er greift jedoch nicht, wenn ein Gericht entscheidet, dass die Beiträge nicht als Sonderausgaben, sondern als vorweggenommene Werbungskosten zu behandeln sind.
Tipp: Wahren Sie sich die Chance, Ihre Rentenversicherungsbeiträge als vorweggenommene Werbungskosten absetzen zu dürfen. Dazu sollten Sie gegen Ihre Steuerbescheide Einspruch einlegen und ein Ruhen des Verfahrens bis zur Klärung durch den Bundesfinanzhof beantragen (Az. X R 11/05).