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Doctor woman sitting with male patient at the desk .

Inhaltsverzeichnis

Arbeitsrecht

Einstündiger Arztbesuch ist kein Arbeitsunfall

Ein Beschäftigter ging während der Arbeitszeit zum Arzt. Auf dem Rückweg hatte er einen Unfall. Gesetzlich versichert war er dabei nicht, urteilte ein Gericht.

Auf einen Blick:

  • Ein Beschäftigter verunglückt, als er nach einem einstündigen Arztbesuch in seinen Betrieb zurückkehren will.

  • Der Termin sei Privatsache und daher unversichert, urteilte das Sozialgericht Dortmund.

  • Hätte der Arztbesuch zwei Stunden oder länger gedauert, wäre der Arbeitnehmer versichert gewesen.

Der Fall: Ein Arbeitnehmer ging während seiner Arbeitszeit zum Orthopäden. Nach dem einstündigen Arztbesuch wurde er auf dem Rückweg zu seiner Arbeitsstätte in einen Verkehrsunfall verwickelt und verletzte sich dabei schwer. Die Berufsgenossenschaft Holz und Metall in Köln lehnte die Anerkennung als entschädigungspflichtigen Arbeitsunfall ab mit der Begründung, dass der Weg zum Arzt und zurück eine unversicherte private Tätigkeit darstelle. Der Arbeitnehmer klagte daraufhin vor dem Sozialgericht Dortmund.

Arztbesuche sind Privatsache

Das Urteil: Das Gericht wies die Klage als unbegründet ab. Der Kläger sei nicht auf einem mit seiner versicherten Tätigkeit in Zusammenhang stehenden Betriebsweg verunglückt. Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit wie vorliegend der Arztbesuch seien dem persönlichen Lebensbereich des Versicherten zuzurechnen und daher unversichert. Dabei sei es unerheblich, dass der Arztbesuch auch der Erhaltung oder Wiederherstellung seiner Arbeitskraft und damit betrieblichen Belangen diene. Der Kläger habe nicht davon ausgehen können, mit dem Arztbesuch eine vermeintliche Pflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis zu erfüllen.

Besonderheit bei Wegeunfällen: Der dritte Ort

Ein Wegeunfall liegt dem Sozialgericht zufolge auch deshalb nicht vor, weil der Kläger sich zum Zeitpunkt des Unfalls nicht auf einem versicherten Weg von einem sogenannten dritten Ort zu seiner Arbeitsstätte befunden habe.

Grundsätzlich kann nämlich ein versicherter Weg zur Arbeitsstätte laut Sozialgesetzbuch auch von einem anderen („dritten“) Ort als der Wohnung aus angetreten werden, denn die Norm legt nur den Arbeitsort als End- oder Ausgangspunkt des Weges fest. Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen sich der Versicherte an jenem Ort aufhält. So ist es in einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 05.07.2016 nachzulesen (Aktenzeichen B 2 U 16/14 R).

Entscheidend ist dabei, ob der Weg an diesem Ort unterbrochen wird (nicht versichert) oder dort beginnt (versichert). Letzteres ist laut Gesetzgeber dann der Fall, wenn der Aufenthalt am „dritten Ort“ mindestens zwei Stunden dauert. Im vorliegenden Fall hätte sich der Kläger demnach mindestens zwei Stunden in der Arztpraxis aufhalten müssen, stellte das Sozialgericht Dortmund klar. Das jedoch sei nicht der Fall gewesen.

Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 28.02.2018, Aktenzeichen: S 36 U 131/17

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