Alles soll am 1. Juli viel einfacher und günstiger werden beim Versand und Empfang elektronischer Rechnungen (wir berichteten ausführlich): keine Pflicht zur digitalen Signatur, keine teure Software, einfache Kontrollen.
Doch wie sind solche Rechnungen aufzubewahren? Auch das dürfte wesentlich einfacher werden, meint Matthias Lefarth vom Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH).
Ausdruck genügt
Im Gesetz werde zwar noch stehen, dass Betriebe elektronische Rechnungen digital speichern müssten. Der Steuerexperte rechnet jedoch fest mit einer Änderung: Dem Fiskus werde es dann genügen, wenn Unternehmen die elektronische Rechnung ausdrucken und den Ausdruck als Nachweis aufbewahren.
Diese Änderung könnte das Bundesfinanzministerium voraussichtlich im Herbst in einem Anwendungsschreiben vornehmen, erwartet Lefarth. Sie werde dann rückwirkend ebenfalls ab dem 1. Juli gelten.
Tipp: Dateien noch aufbewahren
Und bis dahin? Lefarths Rat: „Betriebe sollten elektronisch erstellte Dokumente ab Juli ausdrucken, die entsprechenden Dateien aber nicht gleich vernichten, sondern damit warten, bis das Änderungsschreiben veröffentlicht wurde.“
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(jw)