Weicht ein Auto einem Kind aus, müssen die Eltern
unter bestimmten Voraussetzungen den Fahrzeugschaden bezahlen. Das
hat kürzlich das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden.
Der Fall: An einem Frühlingstag hatte eine Nachbarin die
3-jährige Laura vom Kindergarten abgeholt. Unterwegs sah das
Mädchen seine Mutter auf der anderen Straßenseite. Es riss sich los
und rannte auf die Straße. Die Fahrerin eines herannahenden Autos
zog geistesgegenwärtig ihr Auto zur Seite. Sie schaffte es
hierdurch, dass sie Laura nur leicht streifte. Allerdings landete
ihr Wagen frontal vor einem Baum.
Die Richter vertreten in ihrer Entscheidung die Auffassung, dass
der Fahrerin kein Vorwurf zu machen sei. Der Unfall sei für sie
unabwendbar gewesen. Da die Eltern eines 3jährigen Kindes aber eine
"grundsätzlich dauernde" Aufsichtspflicht haben, seien sie
rechtlich für die Folgen der Handlungen ihres Kindes verantwortlich
und zur Entschädigung verpflichtet. Diesen Aufwendungsersatz
bewerten die Richter unter Berücksichtigung aller Umstände mit 50
Prozent des Fahrzeugschadens. Diesen müssen Lauras Eltern an die
Fahrerin des Unfallwagens zahlen (OLG Hamm, 13 U 45/00, DAR 2001,
127).