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Urteil

Elterngeld: Selbstständige werden anders veranlagt

Für Unternehmer gelten bei der Berechnung des Elterngeldes andere Regeln als für Angestellte. Wer darüber im Vorfeld Bescheid weiß, kann Enttäuschungen vermeiden.

Dem Elterngeld von Selbstständigen liegt ein anderer Veranlagungszeitraum zugrunde als dem von Angestellten: Bei Arbeitnehmern wird das durchschnittlich erzielte Einkommen in den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt herangezogen. Wenn Selbstständige oder Freiberufler ihre Erwerbstätigkeit kontinuierlich ausgeübt haben, ist bei ihnen dagegen der Gewinn des letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraums maßgebend.

Dass das ohne Ausnahme gilt, zeigt der Fall eines Selbstständigen im Auf- und Abbau von Messeständen. Der Mann hatte vor dem Sozialgericht München (SG) beantragt, das Elterngeld auf Basis der letzten zwölf Monate vor Geburt zu berechnen. Wegen einer gewinnmindernden Ansparabschreibung war sein Elterngeld nämlich niedriger ausgefallen als erwartet.

Der Vater habe kein Recht, den Zeitraum für die Berechnung des Elterngeldes frei zu wählen, stellten die Richter klar. Die Differenzierung zwischen Arbeitnehmern und Selbstständigen sei unter anderem aus folgenden Gründen richtig. Bei Selbstständigen sei die Dokumentation von Einnahmen und Betriebsausgaben deutlich schwieriger, sie sei erst zeitversetzt nach den tatsächlichen Geldbewegungen möglich und unterliege mehr zufälligen Schwankungen. Zudem erziele die werdende Mutter in den letzten Monaten der Schwangerschaft häufig etwas weniger Geschäftserlöse als beim regelmäßigen Verlauf ihrer Berufstätigkeit.

Die gewinnmindernde Wirkung der Rücklage dürfe bei der Berechnung des Elterngelds ebenfalls nicht außen vor gelassen werden, argumentierten die Richter weiter. Der Unternehmer können nicht legale Gestaltungsmöglichkeiten zur Minderung von Steuerlasten einerseits wahrnehmen und diese dann andererseits zur Erhöhung des Elterngeldes ausblenden.

(bw)

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