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Entfernungspauschale: Steuerbund bringt Klarheit

Entfernungspauschale: Steuerbund bringt Klarheit

Die neue Kilometerpauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist immer noch für viele ein Buch mit sieben Siegeln. Der Bund der Steuerzahler bringt jetzt Licht ins Dunkel.

Die neue Kilometerpauschale für Fahrten

zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist immer noch für viele

ein Buch mit sieben Siegeln. Der Bund der Steuerzahler bringt jetzt

Klarheit in die Angelegenheit.

Klar ist: Die verkehrsmittelunanhängige Entfernungspauschale beträgt für

die

ersten zehn Kilometer zum Arbeitsplatz 0,70 Mark je

Entfernungskilometer und für jeden weiteren Kilometer 0,80 Mark.

Dann beginnen aber auch schon die Unstimmigkeiten. Die

Entfernungspauschale ist laut dem Bund der Steuerzahler auf 10.000

Kilometer im Jahr begrenzt. Ein höherer Betrag kann aber

dann geltend gemacht werden, wenn der Arbeitnehmer einen

eignen oder einen ihm zur Nutzung überlassenen Pkw für die

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt. Für

Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung

ist eine Entfernungspauschale von 0,80 Mark ab dem ersten

Entfernungskilometer anzusetzen.

Höhere Aufwendungen als 10.000 Mark im Jahr, die bei

Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln entstehen, können

durch Nachweis der tatsächlich angefallenen Kosten angesetzt

werden. Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse und Sachbezüge in

Form eines unentgeltlich oder verbilligten Job-Tickets oder

pauschal besteuerte Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen

Wohnung und Arbeitsstätte vermindern die ermittelte

Entfernungspauschale.

Bei Benutzung eines Flugzeugs für Fahrten zwischen Wohnung

und Arbeitsstätte gilt die Entfernungspauschale nicht. In

diesem Fall sind weiterhin die tatsächlich entstandenen

Aufwendungen als Werbungskosten abzugsfähig.

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