Die neue Kilometerpauschale für Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist immer noch für viele
ein Buch mit sieben Siegeln. Der Bund der Steuerzahler bringt jetzt
Klarheit in die Angelegenheit.
Klar ist: Die verkehrsmittelunanhängige Entfernungspauschale beträgt für
die
ersten zehn Kilometer zum Arbeitsplatz 0,70 Mark je
Entfernungskilometer und für jeden weiteren Kilometer 0,80 Mark.
Dann beginnen aber auch schon die Unstimmigkeiten. Die
Entfernungspauschale ist laut dem Bund der Steuerzahler auf 10.000
Kilometer im Jahr begrenzt. Ein höherer Betrag kann aber
dann geltend gemacht werden, wenn der Arbeitnehmer einen
eignen oder einen ihm zur Nutzung überlassenen Pkw für die
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt. Für
Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung
ist eine Entfernungspauschale von 0,80 Mark ab dem ersten
Entfernungskilometer anzusetzen.
Höhere Aufwendungen als 10.000 Mark im Jahr, die bei
Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln entstehen, können
durch Nachweis der tatsächlich angefallenen Kosten angesetzt
werden. Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse und Sachbezüge in
Form eines unentgeltlich oder verbilligten Job-Tickets oder
pauschal besteuerte Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte vermindern die ermittelte
Entfernungspauschale.
Bei Benutzung eines Flugzeugs für Fahrten zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte gilt die Entfernungspauschale nicht. In
diesem Fall sind weiterhin die tatsächlich entstandenen
Aufwendungen als Werbungskosten abzugsfähig.