So kann der Arbeitgeber sein eingearbeitetes Team behalten. Es bleibt einsatzbereit für die Zeit nach den Fluten. Auch wenn dann die Arbeitnehmer Aufräumarbeiten leisten und dadurch ihrer regulären Tätigkeit in Werkstatt und Betrieb nicht nachkommen können, kann dieser Arbeitsausfall durch Kurzarbeitergeld ausgeglichen werden.
Das gilt auch für Auszubildende. Ihnen kann so lange Kurzarbeitergeld gezahlt werden, bis sie die Ausbildung wieder geordnet fortsetzen können. Für Zeiten, in denen die Auszubildenden theoretische Ausbildungsabschnitte absolvieren, wird jedoch kein Kurzarbeitergeld gezahlt.
Das Kurzarbeitergeld wird - je nach Umfang des Verdienstausfalles - in Höhe des Arbeitslosengeldes gewährt und durch den Arbeitgeber ausgezahlt.
Zusätzlich hat das Bundeskabinett beschlossen, dass die eigentlich vom Arbeitgeber allein zu tragenden Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung auf Grund des Sonderprogramms der Bundesregierung voll übernommen werden. Sobald der Arbeitgeber das Kurzarbeitgeld an die Arbeitnehmer ausgezahlt hat, erstattet es das Arbeitsamt. Der Arbeitgeber kann hierauf eine Abschlagszahlung beantragen.
Arbeitgeber sollten bei der Beantragung des Kurzarbeitergeldes und der Erstattung der SV-Beiträge folgendes beachten:
Zunächst muss dem Arbeitsamt die Einführung von Kurzarbeit mitgeteilt werden. Die Vordrucke sind bei den Arbeitsämtern erhältlich. Auch im Internet stehen sie unter der Adresse www.arbeitsamt.de/hst/services/vordruck/index.html zur Verfügung. Es genügt auch eine formlose Anzeige beim Arbeitsamt.
Die Anzeige muss bis spätestens 31.08.02 beim Arbeitsamt eingehen, damit noch Kurzarbeitgeld für den Monat August gezahlt werden kann.
Neben der Adresse des Betriebes sollte auf jeden Fall auch die Anschrift mitgeteilt werden, unter der der Arbeitgeber in der nächsten Zeit für Fragen des Arbeitsamtes erreichbar ist.
Weitere Informationen enthalten die Unterlagen, die das Arbeitsamt zusendet.
Weitere Informationen zu diesem Thema:
Vordrucke Arbeitsamt