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Steuern

Entschädigung für Firmenwagen

Nutzt ein Mitarbeiter den Firmenwagen für Privatfahrten, dann muss er dafür Steuern zahlen. Steuerlich günstiger kann es sein, dem Unternehmer für solche Fahrten eine Entschädigung zu zahlen.

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Privatfahrten mit dem Firmenwagen gelten ebenso wie Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als geldwerter Vorteil: Das Finanzamt rechnet sie zum Arbeitslohn hinzu und besteuert diesen Vorteil. Einen Ausweg hat das Finanzgericht München nun aufgezeigt: Leistet der Geselle seinem Arbeitgeber eine Entschädigung für die mit dem Firmenwagen privat zurück gelegten Kilometer, fällt demnach die Versteuerung des geldwerten Vorteils weg (Urteil v. 16.11.2004, Az. 6 K 229/02). Dabei müssten jedoch zwei Voraussetzungen erfüllt sein:

Der Geselle führte ein Berichtsheft, in dem er die privat gefahrenen Kilometer und die bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zurückgelegten Kilometer aufzeichnet.

Die Zuzahlungen erfolgen nach den vom ADAC ermittelten Durchschnittssätzen je gefahrenen Kilometer.

Ob diese Kriterien ausreichen, um einen geldwerten Vorteil für den Arbeitnehmer auszuschließen, wird nun der Bundesfinanzhof in einem Revisionsverfahren klären (Az. VI R 95/04).

Tipp: Urteilen die Richter des Bundesfinanzhofs in dem Revisionsverfahren wie das Finanzgericht München, sollten Arbeitgeber mit ihren Mitarbeitern ein Entgelt für die Privatnutzung des zur Verfügung gestellten Fahrzeugs vereinbaren. In einer Vielzahl von Fällen würde dieses zu einer deutlichen Steuerentlastung der Arbeitnehmer führen.

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