Erbfallkostenpauschale: Der Pauschbetrag dient der Vereinfachung und bedarf daher keines Kostennachweises
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Erbfallkostenpauschale: Der Pauschbetrag dient der Vereinfachung und bedarf daher keines Kostennachweises

Steuern

Erbfallkostenpauschale gibt es ohne Kostennachweis

Erben können die volle Erbfallkostenpauschale ohne einen Kostennachweis steuerlich geltend machen. Das gilt auch für Nacherben.

Der Fall: Eine Frau hat ihren Ehemann als Erben und die Nichte als Nacherbin nach dem Tod des Ehemanns eingesetzt. Erst stirbt die Frau, dann der Ehemann und die Nichte tritt das Erbe an. Beim Finanzamt macht sie eine Erbfallkostenpauschale in Höhe von 10.300 Euro geltend. Der Fiskus lehnt das ab, weil die Nichte keinen Kostennachweis für Aufwendungen wie zum Beispiel Begräbniskosten vorgelegt hatte.

Das Urteil: Erben wie auch Nacherben können die Erbfallkostenpauschale ohne einen Nachweis tatsächlich angefallener Kosten in Anspruch nehmen, hat der Bundesfinanzhof Fall entschieden. Das gelte auch für Nacherben. Der Abzug des Pauschbetrags setze keinen Nachweis voraus, dass tatsächlich Kosten angefallen sind. Das Gesetz gehe davon aus, dass mit einem Erbe in der Regel Kosten entstehen. Ein Nachweis solcher Kosten würde dem Vereinfachungszweck eines Pauschbetrags widersprechen.

Allerdings gilt die Erbfallkostenpauschale nur einmal pro Erbfall. Gibt es zum Beispiel zwei Erben, kann jeder nur 5.150 Euro pauschal als Nachlassverbindlichkeit vom steuerpflichtigen Erbe abziehen. Wie der BFH nun jedoch entschied, stellt ein Erbfall mit Vor- und Nacherbe zwei Erbfälle dar und nicht einen Erbfall mit zwei Erben. Der Nacherbe kann folglich den vollen Pauschbetrag ansetzen. (Urteil vom 1. Februar 2023, Az. II R 3/20)

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