Bei Verträgen mit Verbrauchern müssen Handwerker das Widerrufsrecht im Blick haben: Klären Sie nicht richtig auf, bekommen Kunden die handwerkliche Leistung schlimmstenfalls gratis. Dieser Kollege tappte in die Falle.
Der Fall: Ein Handwerker besichtigt eine Baustelle. Dort wird er von einem Verbraucher mündlich mit diversen Sanierungsarbeiten beauftragt. Der Handwerker beginnt daraufhin mit den Arbeiten und erhält eine Abschlagszahlung in Höhe von rund 5.500 Euro. Als es im weiteren Verlauf zum Streit um die Abrechnung der Leistungen kommt, widerruft der Kunde im Mai 2020 den Vertrag und fordert sein Geld zurück. Der Handwerker habe ihn bei dem Außer-Geschäftsraum-Vertrag nicht über das Widerrufsrecht aufgeklärt.
Das Urteil: Das Kammergericht Berlin entscheidet zu Gunsten des Kunden. Er habe den Verbrauchervertrag gemäß § 312b Abs. 1 und § 312g Abs. 1 BGB wirksam widerrufen. Zudem sei der Widerruf rechtzeitig erfolgt, da er vom Handwerker bei Vertragsabschluss nicht über das Widerrufsrecht aufgeklärt worden sei. Somit sei die Widerrufsfrist erst ein Jahr und 14 Tage später erloschen – in diesem Fall also im Juli 2020.
Zurückgeben kann der Kunde die Leistungen nicht, da sie in sein Haus eingebaut sind. Die Richter verwiesen daher auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs und entschieden, dass der Handwerker keinen Anspruch auf Wertersatz hat. Der sei ausgeschlossen, weil der Handwerker seine Leistungen ausgeführt habe, ohne den Kläger über sein Widerrufsrecht zu belehren. (Urteil vom 16. November 2021, Az. 21 U 41/21)
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