Möglich macht das die Reform des Telekommunikationsgesetzes zum 1. Dezember 2021. Betriebe und Privatpersonen können laut Bundeswirtschaftsministerium (BMWI) nun „weniger zahlen oder ihren Vertrag kündigen“, wenn ein Anbieter in puncto Internetgeschwindigkeit weniger leistet, als vertraglich vorgesehen. Zudem sei es möglich, Verträge nach Ablauf der Grundlaufzeit mit einer Frist von einem Monat zu kündigen.
Konkretisiert hat die Bundesnetzagentur, was eine „erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichung der Geschwindigkeit“ bei Internetanschlüssen bedeutet. Ein Abweichung liege bei Festnetz-Breitbandanschlüssen dann vor, wenn:
- nicht an zwei Messtagen jeweils mindestens einmal 90 Prozent der vertraglich vereinbarten maximalen Geschwindigkeit erreicht werden,
- die normalerweise zur Verfügung stehende Geschwindigkeit nicht in 90 Prozent der Messungen erreicht wird,
- die vertraglich vereinbarte minimale Geschwindigkeit an zwei Messtagen jeweils unterschritten wird.
Laut Bundesnetzagentur müssen 20 Messungen erfolgen:
- Diese Messungen müssen an zwei unterschiedlichen Tagen vorgenommen werden, und
- sie müssen sich im gleichen Umfang auf beiden Tage verteilen, sodass zehn Messungen an einem Tag erfolgen.
Mittels dieser Breitbandmessungs-App kann jeder Internetnutzer selbst messen, wie die Werte bei ihm sind.
Neu ist auch der „Anspruch aller Bürger auf Versorgung mit Telefon und schnellem Internet“. Pauschale Entschädigungen soll es bei Entstörungen, Anbieterwechsel und Rufnummernmitnahme geben.
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