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Erst geschmiert, dann angeschmiert

Erst geschmiert, dann angeschmiert

Es klingt selbstverständlich, musste aber erst vom Bundesverwaltungsgericht in Berlin entschieden werden: Korrupte Beamte dürfen Schmiergelder auch dann nicht behalten, wenn die Bestechung bereits mehrere Jahre zurückliegt.

Ein ehemaliger Beamter hatte Baufirmen, die ihn mit #8222;Sach-und Geldleistungen" im Wert von cirka 30.000 Euro bestochen hatten, regelmäßig bei der Auftragsvergabe bevorzugt. Doch der Schwindel flog auf: Der Vergabebeamte verlor seinen Job und wurde zu einer #8222;längeren Freiheitsstrafe" verurteilt. Dass er er dann auch noch die Schmiergelder zurückzahlen sollte, schien ihm nicht zu schmecken.

Das Beamtenrecht ist eindeutig: Ein Staatsdiener darf keine Belohnungen oder Geschenke annehmen, die mit seinem Amt in Verbindung stehen. Daraus folgerte das Bundesverwaltungsgericht, dass der Beamte die Zuwendungen nicht behalten darf. Er könne sich auch nicht darauf berufen, dass Schadensersatzansprüche des Staates gegen seine Beamten in drei Jahren verjähren. Die Pflicht, Bestechungsgelder abzuliefern, unterliege nicht der kurzen, sondern der allgemeinen Verjährungsfrist. Und die war im vorliegenden Fall noch nicht abgelaufen.

Die Normalität, mit der in deutschen Amtsstuben bestochen wird, offenbarte unlängst ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt. Ein Beamter, dem wegen der #8222;Annahme von Geldgeschenken" gekündigt worden war, hatte gegen seinen Rauswurf geklagt. Seine Begründung: #8222;Derartige Geldgeschenke" seien üblich gewesen.

BVerwG 2 C 6.01

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