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Richterhammer, Auktionshammer neben Akte mit der Bezeichnung Wettbewerbsrecht

Datenschutz-Grundverordnung

DSGVO-Abmahnung: Das erste Gericht hat entschieden

Ob Verstöße gegen die DSGVO wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden können, ist unter Juristen höchst umstritten. Jetzt gibt es die erste Gerichtsentscheidung, ins Detail geht sie nicht.

Die Sorge vor einer großen Abmahnwelle wegen der neuen Datenschutz-Grundverordung (DSGVO) war groß. Die ist bislang zwar ausgeblieben, dennoch ist nun ein erster Fall vor Gericht gelandet. Das Landgericht (LG) Würzburg musste klären, ob Verstöße gegen die DSGVO nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) abgemahnt werden können. Damit haben die Richter eine klare Antwort auf eine juristisch höchst umstrittene Frage geliefert.

Der Fall: Eine Rechtsanwältin betrieb eine Website mit Kontaktformular. Die für solche Fälle vorgeschriebene Verschlüsselung fehlte jedoch. Hinzu kam, dass die Datenschutzerklärung nur aus sieben Zeilen bestand und ins Impressum der Website eingebunden war. Ein Kollege witterte darin einen DSGVO-Verstoß und mahnte die Rechtsanwältin wettbewerbsrechtlich ab.

Das Urteil: Die 7-zeilige Datenschutzerklärung auf der Website genügt den Anforderungen der DSGVO nicht, entschied das LG Würzburg. Schließlich fehlten darin beispielsweise Angaben zur Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten sowie zur Art und zum Zweck der Verwendung dieser Daten.

Dieser Verstoß gegen die DSGVO kann nach Einschätzung der Richter wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden. Eine detaillierte Begründung, warum ein Verstoß gegen die DSGVO auch einen Verstoß gegen Paragraf 3a UWG darstellt und damit wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden kann, lieferten sie allerdings nicht. Die Richter stützten sich in ihrer Begründung allein auf zwei Urteile, die noch vor dem Inkrafttreten der DSGVO gefällt wurden.

Beschluss vom 13. September 2018, Az. 11 O 1741/18

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