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Steuern

EU-Geschäfte nur mit "ID"

Seit der EU-Erweiterung ist in der Buchhaltung Umdenken angesagt: Warenverkäufe an polnische oder tschechische Unternehmen sind nun keine Exporte mehr – und daher ohne Umsatzsteuer möglich.

Seit der EU-Erweiterung ist in der Buchhaltung Umdenken angesagt: Warenverkäufe an polnische oder tschechische Unternehmen sind nun keine Exporte mehr und daher ohne Umsatzsteuer möglich.

Warenlieferungen aus Deutschland in einen anderen EU-Staat können netto, also ohne Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Der Empfänger muss ein Unternehmen sein.

Die Rechnung muss einen ausdrücklichen Hinweis auf die Umsatzsteuerbefreiung enthalten etwa den Zusatz innergemeinschaftliche Lieferung.

Die Rechnung muss zwei Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IdNr.) enthalten: die des Verkäufers und die des Käufers.

Diese Regelungen gelten nun auch für die neuen EU-Staaten wie Polen oder Tschechien. Wer noch keine USt-IdNr. hat, kann diese beim Bundesamt für Finanzen www.bff-online.de beantragen. Umgekehrt müssen Sie sich auch von Ihren Kunden deren USt-IdNr. mitteilen lassen. Die Gültigkeit der USt-IdNr. Ihrer Kunden können Sie ebenfalls beim Bundesamt für Finanzen überprüfen lassen

http://evatr.bff-online.de/eVatR/.

Durchlaufender Posten beim Wareneinkauf

Umgekehrt erhalten auch Sie von Ihrem Lieferanten aus einem anderen EU-Staat eine Rechnung ohne Umsatzsteuer. Damit Sie aber trotzdem in Ihrer Umsatzsteuererklärung die Vorsteuer abziehen können, wird die so genannte Erwerbsteuer berechnet.

Dafür müssen Sie die gekaufte Ware in Ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung und der Jahreserklärung angeben. Anschließend schlagen Sie auf den Wert der Ware sieben bzw. 16 Prozent drauf. Diese Summe dürfen Sie dann direkt als Vorsteuer abziehen. Somit ist die Erwerbsteuer wie die eigentliche Umsatzsteuer für den Unternehmer kein Kostenfaktor, sondern ein durchlaufender Posten.

Ein Beispiel: Sie beziehen für Ihren Betrieb Fenster aus Polen. Der Preis beträgt 1000 Euro und wird netto ausgewiesen, also ohne Umsatzsteuer. Sie geben nun in Ihrer Umsatzsteuervoranmeldung 160,00 Euro (16 Prozent von 1000 Euro) als so genannte Erwerbssteuer unter Kennziffer 97 im Meldebogen an. Im Gegenzug können Sie diese 160 Euro als Vorsteuer geltend machen (Kennziffer 61 im Meldebogen).

Ausnahmen bei Privatkunden

Wenn Sie jedoch an eine Privatperson liefern oder an einen Kunden ohne USt-IdNr., unterliegt diese Lieferung der deutschen Umsatzsteuer. Sie müssen Ihrem Kunden dann sieben bzw. 16 Prozent Mehrwertsteuer in Rechnung stellen und diese an das Finanzamt weiterreichen.

Sonstige Leistungen auch umsatzsteuerfrei

Wenn Sie sonstige Leistungen im EU-Ausland anbieten, müssen Sie in den meisten Fällen ebenfalls keine Umsatzsteuer berechnen und abführen. Normalerweise brauchen Sie dafür noch nicht einmal eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Um Ihre individuelle Notwendigkeiten abzuklären, sollten Sie aber in jedem Fall einen Steuerberater hinzuziehen.

Weitere Informationen zur Umsatzsteuer in den zehn neuen EU-Staaten gibt es hier:

http://europa.eu.int/comm/taxation_customs/taxation/vat/traders/vat_community/

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