Der Fall: In Belgien war die Rezeptionistin Samira A. nach drei Jahren aus einem Sicherheitsunternehmen entlassen worden. Der Grund: Sie kündigte an, ihr Kopftuch künftig auch während der Arbeitszeit tragen zu wollen. Das stand im Widerspruch zur internen Arbeitsordnung. In dem Betrieb war es nicht erlaubt, sichtbare Zeichen von "politischen, philosophischen oder religiösen Überzeugungen" zu tragen.
Das Urteil: Das Kopftuchverbot stelle keine unmittelbare Diskriminierung dar, urteilten die Luxemburger Richter (Rechtssachen C-157/15 und C-188/15). Es könnte sich jedoch um eine „mittelbare Diskriminierung“ handeln. Diese könnte eine Person mit einer bestimmten Weltanschauung oder Religion besonders benachteiligen. Eine Rechtfertigung könne vorliegen, wenn der Betrieb politische, religiöse oder philosophische Neutralität gegenüber seinen Kunden wahren will. Nach Meinung der Richter sei auch relevant, ob die Regelung ausschließlich Angestellte mit Kundenkontakt betrifft.
Was bedeutet das Urteil für Betriebe? Sie dürfen Ihren Mitarbeitern nicht einfach das Tragen von Kopftüchern verbieten. Aber unter bestimmten Voraussetzungen dürfen sie das Tragen aller sichtbaren religiösen und politischen Zeichen ausschließen. Nach Ansicht der EuGH-Richter kann auch der Wunsch eines Unternehmens nach einem neutralen äußeren Erscheinungsbild ein Ziel sein, das ein Verbot dieser Art rechtfertigt.
Alle nun anstehenden Entscheidungen an deutschen Gerichten müssen sich an das Luxemburger Urteil halten. Hierzulande hat 2015 ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts ähnliche Vorgaben gemacht wie der EuGH. Darin steht: Verbote müssen pauschal alle religiösen Zeichen treffen und gut begründet sein.
Im Handwerk spielt das Kopftuch keine Rolle
Würden Sie Mitarbeiterinnen das Tragen ihres Kopftuchs verbieten? Bei dem Lüneburger Friseur Haarchitektur sind die jungen Mitarbeiterinnen mit Kopftuch jedenfalls gern gesehen, wie das handwerk.com-Video zeigt: