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Haftpflichtschaden

Fachfremde Leistungen sind mitversichert

Manchmal ist das Kleingedruckte im Versicherungsvertrag richtig nützlich. Zum Beispiel wenn sich ein Schreiner als Klempner betätigt und einen Wasserschaden verursacht. Zahlen wollte die Haftpflichtversicherung nicht. Muss sie aber, sagt ein Gericht.

Ein Schreiner schließt einen Wasserhahn an, ein Elektriker stemmt ein Loch in die Wand, ein Maler klemmt einen Lichtschalter wieder an: Sind Handwerker bei solchen fachfremden Arbeiten eigentlich haftpflichtversichert? Das hängt von den Versicherungbedingungen ab, wie der Fall einer baden-württembergischen Schreinerei zeigt.

Die Möbelschreinerei baute beim Kunden eine Teeküche ein, schloß dabei den Wasserhahn falsch an und verursachte so einen Wasserschaden. Der Haftpflichtversicherer des Schreiners wollte den Schaden nicht übernehmen. Seine Begründung: Wasserhähne anzuschließen, sei keine typische Aufgabe einer Möbelschreinerei und daher nicht mitversichert.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe gab jedoch dem Handwerker recht. Nicht nur hatte der Versicherer in seinen Versicherungsbedingungen keine Risiken ausgeschlossen, die im Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit des Unternehmens standen.

Wie wichtig es sein kann, die Versicherungspolice genau zu prüfen, lesen Sie auf Seite 2.

Von der Handwerksordnung gerettet


Ausschlaggebend war für das Gericht jedoch, dass der Versicherer selbst in seinen Versicherungsbedingungen das „Risiko gemäß Handwerksordnung“ versichert hatte. Gemäß Paragraf 5 der Handwerksordnung kann ein Handwerker auch Arbeiten anderer Gewerke ausführen, sofern sie mit den eigenen Leistungen technisch oder fachlich eng zusammenhängen oder sie wirtschaftlich ergänzen.

Das sei hier der Fall, fanden die Richter. Kunden sei es nicht zuzumuten, nur für den Anschluss eines Wasserhahns zusätzlich einen Sanitärfachbetrieb zu engagieren.

Tipp: Wenn Sie wissen wollen, ob in Ihrem Fall solche ergänzende Tätigkeiten anderer Gewerke mitversichert sind, sollten Sie Ihre Police genau prüfen:

  • Hat der Versicherer das Risiko gemäß Handwerksordnung versichert?
  • Hat der Versicherer bestimmte Risiken nicht ausdrücklich ausgeschlossen, die eigentlich zu Ihrer Tätigkeit gehören?
  • Weitere Artikel zum Thema „Versicherungsschutz für Handwerker“:

    • Mitarbeiterpfusch: Was zahlt die Betriebshaftpflicht?
    • Tückische Haftpflicht: Leistungsmängelschäden nicht mitversichert
    Oberlandesgericht Karlsruhe: Urteil vom 15. Julí 2010, Az. 12 U 6/10

    (jw)

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