Auf einen Blick:
- Am 1. März tritt das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft. Es soll Qualifizierten aus Nicht-EU-Staaten die Einwanderung erleichtern.
- Künftig dürfen Fachkräfte mit anerkannter Qualifikation nach Deutschland einreisen – auch zur Arbeitssuche.
- Die Beschränkung auf Engpassberufe entfällt.
- Eventuell fehlende praktische Qualifikationen können auch in Deutschland nachgeholt werden.
Fachkräftemangel kennen Handwerksbetriebe nur zu gut – zahlreiche Stellen in den Betrieben bleiben offen oder können nur schwer besetzt werden. Um mehr qualifizierten Bewerbern aus dem Ausland die Einwanderung nach Deutschland zu erleichtern, hat die Bundesregierung das Fachkräfteeinwanderungsgesetz beschlossen.
1. Wer darf einreisen?
Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz erleichtert die Einreise und den Aufenthalt von Menschen aus Nicht-EU-Staaten, so genannten Drittstaaten, die in Deutschland für eine Beschäftigung als Fachkraft in Frage kommen. Sie können hier eine Beschäftigung ausüben, zu der sie ihre Qualifikation befähigt. Das bedeutet, dass auch eine Beschäftigung in verwandten Berufen möglich ist.
Darüber hinaus können Fachkräfte mit akademischer Ausbildung nicht nur in Berufen arbeiten, die einen Hochschulabschluss voraussetzen. Sie können auch in anderen qualifizierten Berufen beschäftigt werden, die im fachlichen Zusammenhang zur Qualifikation stehen und für die grundsätzlich eine berufliche Ausbildung vorausgesetzt wird. Das heißt, ein Bauingenieur könnte auch in anderen Berufen der Baubranche arbeiten.
2. Welche Voraussetzungen muss die Fachkraft erfüllen?
Wer als Fachkraft nach Deutschland einreisen will, muss seine Qualifikation noch vom Heimatland aus bei der zuständigen deutschen Stelle anerkennen lassen. In Handwerksberufen sind die zuständigen Stellen die regionalen Handwerkskammern. Die bisherige Beschränkung auf Engpassberufe entfällt, die Bundesagentur für Arbeit soll ohne Vorrangprüfung der Beschäftigung zustimmen, wenn die Qualifikation anerkannt ist und ein Arbeitsvertrag vorliegt.
Außerdem müssen die Bewerber Sprachkenntnisse nachweisen, die der gesuchten Tätigkeit entsprechen. In der Regel werden dabei Deutschkennnisse gefordert, die mindestens auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen liegen. Das bedeutet, der Bewerber muss über Fortgeschrittenen-Kenntnisse verfügen. Außerdem muss der Lebensunterhalt gesichert sein.
Fachkräfte und potenzielle Azubis können auch zur Arbeitssuche einreisen: Ihnen wird ein Aufenthalt von sechs Monaten erlaubt, um eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle zu finden. Bei Azubis muss ein entsprechender Schulabschluss vorliegen und der Bewerber darf nicht älter als 25 Jahre sein.
Informationen über die Anerkennung und die zuständigen Stellen finden sich auf der Website www.anerkennung-in-deutschland.de
3. Müssen alle Qualifikationen vor der Einreise vorliegen?
Nein. Wenn die zuständige Anerkennungsstelle feststellt, dass für die volle Anerkennung eine praktische Tätigkeit erforderlich ist – etwa eine betriebliche Tätigkeit im Rahmen eines Anpassungslehrgangs, kann die Fachkraft zu diesem Zweck eine Aufenthaltserlaubnis für einen begrenzten Zeitraum in Deutschland erhalten.
4. Kann ich als Arbeitgeber das Verfahren beschleunigen?
Ja. Wenn Sie mit einer Fachkraft bereits einen Arbeitsvertrag abgeschlossen haben, kann sich die Dauer des Anerkennungsverfahrens auf zwei Monate verkürzen. Der Arbeitgeber muss dafür eine Vereinbarung mit der zuständigen Ausländerbehörde, in der Regel der zentralen Ausländerbehörde des jeweiligen Bundeslandes, schließen. Diese leitet das Anerkennungsverfahren ein und dient als zentraler Ansprechpartner für Arbeitgeber und zuständige Stellen. Zudem gelten verkürzte Fristen für die gegebenenfalls erforderliche Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit sowie für die Beantragung und Erteilung des Einreisevisums. Die zusätzlichen Kosten für das beschleunigte Verfahren in Höhe von 411 Euro trägt der Arbeitgeber, heißt auf der Seite www.anerkennung-in-deutschland.de.
5. Gelten diese Regelungen auch für in Deutschland geduldete Ausländer?
Nein. Hier gilt das Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung, das zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist. Es ermöglicht neben der Ausbildungsduldung auch eine Beschäftigungsduldung für diejenigen, die ihren Lebensunterhalt selbst sichern und gut integriert sind. Sie erhalten künftig regelmäßig eine Beschäftigungsduldung für 30 Monate, wenn sie unter anderem mindestens 35 Stunden die Woche sozialversicherungspflichtig arbeiten und ihren Lebensunterhalt eigenständig sichern.
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