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Finanzämter dürfen Anforderungen an Fahrtenbücher nicht überspannen, sagt ein Gericht.

Steuern

Fahrtenbuch: Anerkennung trotz kleiner Mängel

Abkürzungen und unvollständige Angaben in einem Fahrtenbuch ärgern den Fiskus. In welchen Fällen er damit leben muss, hat nun ein Gericht entschieden.

Der Fall: Der geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH nutzt einen Firmenwagen für Privatfahrten und führt Fahrtenbücher. Bei einer Betriebsprüfung entdeckt das Finanzamt jedoch eine Reihe von Mängeln:

  • Abkürzungen statt volle Kundennamen und Ortsangaben,
  • Hotelübernachtungen ohne Ortsangaben,
  • fehlende Aufzeichnungen von Tankstopps,
  • Abweichungen bei den Kilometerangaben zwischen Fahrtenbuch und Routenplaner.

Die Betriebsprüfer vermuten zudem, dass der Fahrer die Fahrtenbücher nachträglich geführt hat. Dafür sprächen das gleichmäßige Schriftbild und fehlende Gebrauchsspuren. Die Folge: Das Finanzamt erkennt die Fahrtenbücher nicht an und besteuert die private Nutzung nach der 1-Prozent-Methode.

Das Urteil: Das Finanzgericht Niedersachsen gibt dem Unternehmer Recht. Es komme darauf an, ob trotz der Mängel „eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben“ bestehe und der zu versteuernde Privatanteil nachweisbar sei. Das sei hier der Fall.

Dabei sei dem Finanzamt zuzumuten, fehlende Angaben zu Hotelübernachtungen aus vorliegenden Reisekostenunterlagen zu ermitteln, wenn es sich um vereinzelte Fälle handelt.

Dass der Geschäftsführer tatsächlich eine gleichmäßige Schrift habe, habe dieser durch Schriftproben belegt und so den Vorwurf nachträglicher Einträge entkräftet.

Gegenüber dem Finanzamt wurde das Gericht deutlich: Die Anforderungen an ein Fahrtenbuch „dürfen nicht überspannt werden“. Sonst drohe eine nicht zu rechtfertigende Übermaßbesteuerung nach der 1-Prozent-Regelung. (Urteil vom 16. Juni 2021, Az. 9 K 276/19).

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