Aufatmen können Unternehmer, die das Fahrtenbuch für einen teilweise privat genutzten Firmenwagen unregelmäßig führen: Der Bundesfinanzhof hat ein nachträglich erstelltes Fahrtenbuch anerkannt (Urteil vom 24.2.2000, Az: IV B 83/99).
Bisher hatten Unternehmer zwei Alternativen, die privat veranlassten Kosten gewinnerhöhend zu erfassen: Wer sich nicht mit der Schätzung nach der Ein-Prozent-Regelung zufrieden geben wollte, musste die tatsächlich angefallenen Fahrzeugkosten ermitteln. Vom Finanzamt anerkannt wurde in solchen Fällen aber nur ein laufend und lückenlos geführtes Fahrtenbuch. Die Richter des Bundesfinanzhofes überraschten deshalb mit ihrem Urteilsspruch. In dem verhandelten Fall hatte der Kläger mittels Aufzeichnungen in einem Notizbuch sein Fahrtenbuch nachträglich erstellt. Will ein Betriebsprüfer also Ihr Fahrtenbuch verwerfen, weil es nicht laufend geführt wurde, verweisen Sie ihn auf dieses Urteil. eil es nicht laufend geführt wurde, verweisen Sie ihn auf dieses Urteil.