Dass Zeitarbeiter – genau wie Angestellte – Aufwendungen für Fahrten zur Arbeit aus eigener Tasche zahlen müssen, hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (LAG) entschieden. Das gelte auch bei wechselnden Einsatzorten. Ausnahme: Zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter besteht eine anderslautende vertragliche Regelung.
Dagegen reiche es nicht aus, wenn der Mitarbeiter sich pauschal auf den Grundsatz der Gleichbehandlung beruft und behauptet, Kollegen würden Fahrtgeld kassieren. Das müsste der Mitarbeiter dem Urteil zufolge im Einzelnen beweisen.
Vor dem LAG war die Klage eines Leiharbeiters erfolglos geblieben. Grund: Eine Erstattung der Fahrtkosten war nicht vertraglich vereinbart. Zudem habe der Kläger nicht beweisen können, dass der Arbeitgeber anderen Mitarbeitern generell die Fahrtkosten erstatte.
(bw)