Geklagt hatte vor dem Bundesfinanzhof ein Arbeitnehmer, der neben seiner Vollbeschäftigung vier Jahre lang an einer auswärtigen beruflichen Bildungsmaßnahme teilgenommen hatte. An zwei Abenden und jeden Sonnabend hatte er den Weg auf sich genommen. Das Finanzamt beurteilte das Bildungsinstitut daher als weitere regelmäßige Ausbildungs- und Arbeitsstätte des Klägers. Folglich dürfe der Arbeitnehmer nur Entfernungspauschale ansetzen.
Der Bundesfinanzhof entschied anders: Eine Bildungseinrichtung gelte nicht als regelmäßige Arbeitsstätte, wenn ein vollbeschäftigter Arbeitnehmer an einer längerfristigen, jedoch vorübergehenden beruflichen Bildungsmaßnahme teilnimmt. Daher seien die Fahrtkosten in voller Höhe als Werbungskosten absetzbar.
Bundesfinanzhof:
Urteil vom 10. April 2008, Az. VI R 66/05
(jw)