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Fahrzeugvorstellung bei Facebook ist Werbung

Wer als Händler bei Facebook ein Fahrzeug vorstellt, betreibt Werbung. Das hat das Oberlandesgericht Celle in einem aktuellen Urteil bestätigt.

Der Fall: In einem Eintrag auf seiner Facebook-Seite hatte ein Autohändler einen Link zu einem Autotest geteilt, der zuvor in einer Autozeitschrift erschienen war. Ein Verein hatte daraufhin Unterlassungsklage eingereicht.

Das Urteil: Die Richter am Oberlandesgericht (OLG) Celle ließen die Unterlassungsklage zu. Und stuften in ihrem Urteil die Vorstellung von Fahrzeugen in Facebook-Beiträgen als Werbung ein. (Az. 13 U 12/18)

Sinn und Zweck des Postings sei es gewesen, über soziale Medien die Aufmerksamkeit zu erhöhen und den Absatz von Produkten und Dienstleistungen zu fördern. Damit verstoße der Händler nicht nur gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), sondern auch gegen die Pkw- Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV).

Denn laut § 5 Pkw-EnVKV haben „Händler, die Werbeschriften verwenden, sicherzustellen, dass dort Angaben über die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen gemacht werden“. Der Beitrag des Händlers habe keine Angaben über die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen des angegebenen Fahrzeugmodells enthalten.

Werbematerialien sind nach § 2 Nr. 11 der Pkw-EnVKV „jede Form von Informationen, die für Vermarktung und Werbung für Verkauf und Leasing neuer Personenkraftwagen in der Öffentlichkeit verwendet werden; dies umfasst auch Texte und Bilder auf Internetseiten“. Deshalb stuften die Richter den Facebook-Eintrag als Werbung ein.

OLG Celle, Urteil vom 8. Mai 2018, Az.: 13 U 12/18

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